Eine Frau war im Kanton Aargau in ein Strafverfahren wegen Urkundenunterdrückung verwickelt. Sie hatte im November 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde eingereicht, diese aber noch vor dem Entscheid wieder zurückgezogen. Das Obergericht schrieb das Verfahren daraufhin im April 2026 als erledigt ab.
Im Juni 2026 schickte die Frau dem Obergericht ein weiteres Schreiben, in dem sie Kritik an diesem Entscheid äusserte. Das Obergericht leitete das Schreiben ans Bundesgericht weiter – als mögliche neue Beschwerde. Die Bundesgerichtskanzlei informierte die Frau darüber und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss zu leisten.
Die Frau widersprach: Sie habe gar keine Beschwerde erheben wollen. Auf Nachfrage des Bundesgerichts erklärte sie, ihr Schreiben sei als Antrag auf Wiederherstellung einer Frist beim Obergericht gedacht gewesen – nicht als Beschwerde ans Bundesgericht. Damit machte sie unmissverständlich klar, dass sie das Verfahren vor Bundesgericht nicht weiterführen wolle.
Das Bundesgericht stellte das Verfahren daraufhin ein. Ausnahmsweise wurden keine Verfahrenskosten erhoben. Gleichzeitig wies das Gericht die Frau vorsorglich darauf hin, dass mutwillige oder rechtsmissbräuchliche Eingaben unzulässig sind und in solchen Fällen Kosten anfallen können.