Der heute 66-jährige Mann wurde 1989 vom Walliser Gericht wegen Mordes, versuchten Mordes, Freiheitsberaubung, sexueller Nötigung und weiterer Delikte zu lebenslanger Haft verurteilt. Er sitzt seit dem 1. Mai 1987 in Untersuchungs- und Strafhaft. Gutachter stufen ihn als äusserst rückfallgefährdet ein – insbesondere in Bezug auf Gewalttaten und sexuelle Übergriffe gegen Minderjährige. Seit 2002 wurden sämtliche seiner Gesuche um bedingte Entlassung abgewiesen, zuletzt im März 2025.
Gegen den erneuten Ablehnungsentscheid des Walliser Vollzugsgerichts gelangte der Verurteilte ans kantonale Obergericht und schliesslich ans Bundesgericht. Er verlangte seine sofortige Freilassung, hilfsweise eine bedingte Entlassung oder die Umwandlung seiner Strafe in eine stationäre therapeutische Massnahme. Zudem rügte er, seine jahrelange Haft ohne Hafturlaube verstosse gegen das Verbot unmenschlicher Behandlung gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) und er habe keine wirksamen Rechtsmittel gegen die Verweigerung von Hafterleichterungen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde im Wesentlichen ab. Es hielt fest, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht gegen die EMRK verstosse, solange eine regelmässige Überprüfung und eine realistische Chance auf Entlassung bestünden – was hier der Fall sei. Angesichts des sehr hohen Rückfallrisikos bei schwersten Delikten sei besondere Zurückhaltung geboten. Der Verurteilte habe zudem die Möglichkeit, im Rahmen seiner laufenden Therapie Fortschritte zu erzielen, die künftige Hafterleichterungen ermöglichen könnten.
Einzig in einem Nebenpunkt gaben die Bundesrichter dem Verurteilten recht: Die kantonale Instanz hätte ihm für das Walliser Beschwerdeverfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gewähren müssen, da seine Eingabe nicht von vornherein aussichtslos war. Das Bundesgericht wies die Sache in diesem Punkt ans kantonale Gericht zurück, damit dieses die entsprechende Entschädigung für den Anwalt festsetzt.