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Genfer Tempolimit-Streit: Gericht muss Fall neu beurteilen

Ein Genfer wehrte sich gegen ein Tempolimit zur Lärmbekämpfung. Das Bundesgericht schickt den Fall zurück, weil sein Antwortrecht verletzt wurde.

Publikationsdatum: 13. August 2026

Im Oktober 2022 erliess das Genfer Departement für Gesundheit und Mobilität eine Verfügung, mit der auf mehreren Strassenachsen des Kantons die Höchstgeschwindigkeit gesenkt wurde – als Massnahme gegen den Strassenlärm. Ein Betroffener wehrte sich dagegen und erhielt zunächst recht: Ein erstinstanzliches Verwaltungsgericht hob die Verfügung im März 2025 auf. Dagegen rekurrierten der Veloclub PRO VELO Genève sowie der Verkehrs- und Umweltverband ATE.

Die kantonale Justizkammer gab den Verbänden recht, hob das erstinstanzliche Urteil auf und setzte die Tempolimit-Verfügung wieder in Kraft. Damit war der Betroffene nicht einverstanden und zog den Fall ans Bundesgericht weiter.

Dort obsiegte er – allerdings nicht wegen der inhaltlichen Frage rund um das Tempolimit, sondern wegen einer Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör. Konkret hatte die Genfer Justizkammer ihr Urteil am 14. April 2026 gefällt, obwohl dem Betroffenen eine Eingabe der Gegenpartei erst am selben Tag zugestellt worden war. Er hatte daraufhin am 20. April 2026 eine spontane Stellungnahme eingereicht – also innerhalb der informellen Frist von zehn Tagen, die nach ständiger Rechtsprechung mindestens eingeräumt werden muss. Das Gericht hatte sein Schreiben jedoch zurückgeschickt mit dem Hinweis, es habe bereits entschieden.

Das Bundesgericht hielt fest, dass das Recht auf Anhörung verletzt worden war: Ein Gericht darf nicht davon ausgehen, eine Partei habe auf eine Stellungnahme verzichtet, wenn seit der Zustellung der gegnerischen Eingabe noch keine zehn Tage vergangen sind. Da der Betroffene in seiner Stellungnahme auch ein aktuelles Bundesgerichtsurteil zu einer vergleichbaren Frage angeführt hatte, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass dies das Ergebnis beeinflusst hätte. Das Urteil der Genfer Justizkammer wurde deshalb aufgehoben und der Fall zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Der Kanton Genève muss dem Betroffenen zudem eine Entschädigung von 1500 Franken zahlen.

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Urteilsnummer: 1C_289/2026

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