Ein Ehepaar aus dem Kanton Waadt war mit einer Pfändung konfrontiert, die auf rund 547'600 Franken plus Zinsen lautete. Im Januar 2026 entschied eine Friedensrichterin, dass die Pfändung vorläufig vollstreckt werden darf. Die schriftliche Begründung dieses Entscheids wurde den beiden Betroffenen Ende März 2026 per Post zugestellt.
Das Ehepaar holte die eingeschriebenen Briefe erst am 24. April 2026 ab – obwohl die Post sie bereits am 31. März darüber informiert hatte, dass die Sendungen innerhalb von sieben Tagen, also bis zum 7. April, abgeholt werden müssten. Die Betroffenen hatten zwar eine Verlängerung der Abholfrist beantragt, doch rechtlich gilt die Zustellung bereits mit Ablauf der ursprünglichen Abholfrist als erfolgt. Ihre Einsprüche beim Kantonsgericht Waadt, datiert vom 24. April und abgeschickt am 27. April, waren damit um rund zehn Tage zu spät. Das Kantonsgericht trat auf die Rechtsmittel nicht ein.
Das Ehepaar wandte sich daraufhin an das Bundesgericht und machte geltend, beide seien krankheitsbedingt arbeitsunfähig und nicht in der Lage gewesen, sich zu bewegen oder ihre Unterlagen rechtzeitig zusammenzustellen. Zudem hätten die kantonalen Richter sie auffordern müssen, ärztliche Zeugnisse nachzureichen, bevor sie die Eingaben als verspätet abwiesen. Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück: Das Ehepaar habe nie förmlich beantragt, die versäumte Frist wiederherzustellen – ein Rechtsbehelf, der bei unverschuldetem Fristversäumnis grundsätzlich möglich gewesen wäre. Da ein solcher Antrag nie gestellt wurde, hatte das Kantonsgericht auch keinen Anlass, von sich aus tätig zu werden.
Die Richter in Lausanne hielten fest, es sei keineswegs übertrieben formalistisch, eine zehn Tage zu spät eingereichte Eingabe nicht zu behandeln, wenn die Betroffenen die dafür vorgesehenen Möglichkeiten nicht genutzt haben. Das Ehepaar muss nun die Gerichtskosten von 1'000 Franken gemeinsam tragen und die Pfändung akzeptieren.