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Anwältin bekommt keine Entschädigung nach Tetanus-Erkrankung

Eine Anwältin zog sich 2021 in Costa Rica eine Tetanusinfektion zu. Die Richter verneinen eine bleibende Beeinträchtigung.

Publikationsdatum: 13. August 2026

Eine 1979 geborene Anwältin verletzte sich im April 2021 im Urlaub in Costa Rica beim Barfusslaufen am kleinen Zeh. Wenige Tage später wurde sie notfallmässig hospitalisiert – die Diagnose lautete Tetanus. Nach ihrer Rückkehr in die Schweiz musste sie erneut ins Spital, diesmal in die Neurologie der Genfer Universitätsspitäler. Ihre Unfallversicherung Helsana anerkannte den Fall und übernahm die Behandlungskosten. Strittig blieb jedoch, ob die Frau Anspruch auf eine einmalige Entschädigung für eine dauerhafte körperliche oder psychische Beeinträchtigung hat.

Ein von Helsana beauftragter Gutachter untersuchte die Anwältin im Mai 2022. Er stellte fest, dass die akute Phase der Erkrankung abgeschlossen war: keine Muskelkrämpfe mehr, keine neurologischen Ausfälle, die Frau arbeitete wieder vollzeitig. Allerdings klagte sie weiterhin über wiederkehrende Schmerzen im Kiefer, im Nacken und in der Wirbelsäule. Der Gutachter schätzte die Beeinträchtigung auf 20 Prozent, hielt aber ausdrücklich fest, er könne nicht beurteilen, ob diese dauerhaft sein werde. Helsana verweigerte daraufhin die Entschädigung, da eine bleibende Beeinträchtigung nicht nachgewiesen sei.

Die Anwältin zog den Fall durch die Instanzen bis vor das Bundesgericht. Sie argumentierte, der Gutachter habe die Beeinträchtigung als «massgeblich» bezeichnet, was einer dauerhaften Schädigung gleichkomme. Zudem habe er eine psychiatrische Abklärung empfohlen, um allfällige psychische Folgen der Erkrankung zu erfassen. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht: Der Begriff «massgeblich» beziehe sich im Gutachten auf die Frage der Unfallkausalität, nicht auf die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung. Der Gutachter selbst habe klar festgehalten, dass er keine Aussage zur Dauerhaftigkeit machen könne.

Auch beim geltend gemachten psychischen Schaden – die Anwältin sprach von einem schweren Trauma – fehlten laut Gericht medizinische Belege. Weder ein psychiatrisches Gutachten noch Arztberichte oder Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus psychischen Gründen lagen vor. Die Ärztin, die Helsana als psychiatrische Beraterin beigezogen hatte, sah keinen Zusammenhang zwischen der Tetanusinfektion und einem psychischen Leiden. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz: Die Anwältin hat keinen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu ihren Lasten.

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Urteilsnummer: 8C_84/2026

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