Eine Tessiner Aktiengesellschaft erstattete im Jahr 2019 Strafanzeige gegen zwei Personen wegen Betrugs, Untreue und Urkundenfälschung im Zusammenhang mit einer Unternehmenstransaktion. Das Verfahren verlief äusserst schleppend: Die zuständige Staatsanwältin erliess zunächst eine Nichtanhandnahmeverfügung und später eine Einstellungsverfügung – beide wurden von der Tessiner Beschwerdeinstanz aufgehoben. Zudem stellte das Gericht gleich zweimal fest, dass die Staatsanwältin das Gebot der Verfahrensbeschleunigung verletzt hatte.
Vor diesem Hintergrund beantragte die Firma im November 2025, die Staatsanwältin wegen Befangenheit abzulösen. Sie argumentierte, die wiederholte Untätigkeit und die Missachtung der gerichtlichen Anordnungen zur Beschleunigung des Verfahrens liessen begründete Zweifel an der Unparteilichkeit der Staatsanwältin aufkommen. Die Tessiner Beschwerdeinstanz wies den Antrag im April 2026 ab, woraufhin die Firma den Fall ans Bundesgericht weiterzog.
Die Bundesrichter bestätigten den Entscheid der Vorinstanz. Sie hielten fest, dass Verfahrensfehler oder eine mangelhafte Verfahrensführung grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellen. Nur besonders schwerwiegende oder wiederholte Fehler, die klar auf eine Parteilichkeit hindeuten, könnten eine Ablösung rechtfertigen. Entscheidend sei, ob konkrete Umstände objektiv den Anschein der Befangenheit erwecken – etwa wenn die Untätigkeit nachweislich darauf abziele, eine Partei zu benachteiligen. Solche Hinweise fehlten im vorliegenden Fall.
Das Bundesgericht betonte zudem, dass die Firma die Möglichkeit gehabt habe – und auch genutzt habe –, die Verfahrensführung mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln anzufechten. Ein Ausstandsverfahren sei kein Ersatz dafür. Gleichzeitig mahnte das Gericht die Staatsanwältin, das Verfahren nun ohne weiteren Verzug voranzutreiben. Die Verfahrenskosten von 3000 Franken trägt die Firma.