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Verurteilte Erpresserin muss die Schweiz verlassen

Eine Frau versuchte, einen Geschäftsmann mit gestohlenen Vertragsunterlagen zu erpressen. Die Verurteilung und die Landesverweisung bleiben bestehen.

Publikationsdatum: 13. August 2026

Eine Frau, die in Deutschland lebt, war 2021 kurzzeitig für ein Schweizer Unternehmen tätig und hatte dabei Anspruch auf ein Honorar von 9000 Franken. Im Februar 2022 verschaffte sie sich gemeinsam mit einer Bekannten Zugang zu vertraulichen Aktionärsverträgen, die die Bekannte nach einer Trennung von ihrem Ex-Partner zurückbehalten hatte. Die beiden Frauen deponierten die Unterlagen bei einer Drittperson und schickten dem Ex-Partner drohende E-Mails: Sie stellten in Aussicht, die Dokumente an Geschäftspartner weiterzugeben und seinen Ruf zu beschädigen – sofern er nicht zahle. Die Beschuldigte forderte dabei 10 Prozent der Aktienkaufsumme, was rund 637'500 Franken entspricht. Zur Zahlung kam es nie, weil der Betroffene Strafanzeige erstattete.

Das Bezirksgericht Meilen verurteilte die Frau wegen versuchter Erpressung, unrechtmässiger Aneignung und Diebstahl zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten sowie zu einer dreijährigen Landesverweisung. Das Zürcher Obergericht bestätigte dieses Urteil im September 2025. Die Verurteilte zog den Fall ans Bundesgericht und beantragte einen vollständigen Freispruch.

Das Bundesgericht wies alle Einwände ab. Die Frau hatte unter anderem argumentiert, sie und ein Mann, aus dessen Wohnung sie Kleider und Gegenstände im Wert von rund 2100 Franken gestohlen hatte, hätten einen gemeinsamen Haushalt geführt – was den Diebstahl zu einem Antragsdelikt gemacht hätte, das nach dem Rückzug der Anzeige nicht mehr verfolgt werden könnte. Das Gericht verneinte dies: Die beiden hatten sich über eine Dating-App kennengelernt, einige Tage zusammen verbracht und waren zwei- bis dreimal intim gewesen – das reicht für eine sogenannte häusliche Gemeinschaft nicht aus.

Auch die Landesverweisung hielt stand. Da die Frau ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat und sich in der Schweiz nur zu Erwerbszwecken aufgehalten hatte, sah das Gericht weder ihr Recht auf Privat- noch auf Familienleben als verletzt an. Angesichts der mehrfachen und erheblichen Straftaten in kurzer Zeit überwiege das öffentliche Interesse daran, sie fernzuhalten, ihre persönlichen Interessen deutlich.

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Urteilsnummer: 6B_931/2025

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