Ein 1983 geborener Kosovare reiste im August 2022 in die Schweiz ein und legte dabei gefälschte kroatische Identitätsdokumente vor. Gestützt auf diese Unterlagen erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die bis August 2027 gültig gewesen wäre. Im Januar 2025 wurde er bei einer Grenzkontrolle in Brig von der Walliser Kantonspolizei kontrolliert – dabei flog der Betrug auf: Die vorgelegten Dokumente waren Fälschungen.
Das Freiburger Amt für Bevölkerung und Migration entzog ihm daraufhin die Aufenthaltsbewilligung und ordnete seine Ausreise an. Gleichzeitig wurden die Gesuche seiner Frau und seiner zwei Kinder – alle kosovarische Staatsangehörige – auf Familiennachzug abgelehnt. Das Freiburger Kantonsgericht bestätigte diese Entscheide.
Der Mann zog den Fall ans Bundesgericht. Er machte geltend, er sei selbst Opfer eines Betrugs geworden: Er habe die kroatischen Dokumente gegen Bezahlung erworben und nicht gewusst, dass sie gefälscht seien. Ausserdem habe er einen Anwalt in Kroatien mandatiert, um die kroatische Staatsbürgerschaft legal zu erlangen und Strafanzeige gegen die Fälscher zu erstatten. Die Aufhebung seiner Bewilligung sei deshalb unverhältnismässig.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Frage, ob der Mann absichtlich getäuscht habe oder ob er tatsächlich geglaubt habe, die Dokumente seien echt, rechtlich nicht entscheidend sei. Massgebend sei allein, dass er nie die Voraussetzungen für eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung erfüllt habe. Auch die Verhältnismässigkeit sei gewahrt: Der Mann lebe erst seit rund drei Jahren in der Schweiz, habe keine engen sozialen oder familiären Bindungen hier aufgebaut – seine gesamte Familie lebe im Ausland –, und eine Rückkehr in sein Heimatland sei ihm zumutbar.