Eine Treuhänderin wurde schuldig gesprochen, weil sie für zwei Männer, die ihren Lebensunterhalt mit qualifiziertem Marihuanahandel verdienten, gefälschte Jahresrechnungen und fiktive Rechnungen erstellt hatte. Damit sollte der illegale Ursprung der Einnahmen verschleiert und gegenüber den Steuerbehörden ein legales Einkommen vorgetäuscht werden. Zusätzlich hatte sie EUR 70'000.-- aus dem Drogenhandel entgegengenommen und auf ihr eigenes Bankkonto eingezahlt. Das Zürcher Obergericht verurteilte sie zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe. Ausserdem muss sie dem Staat rund 103'000 Franken als Ersatz für unrechtmässig erlangte Vorteile zahlen.
Das Verfahren dauerte insgesamt rund zwölf Jahre – von der Anklage im Jahr 2013 bis zum zweiten Berufungsurteil im Februar 2025. Die Gerichte stellten eine erhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, das heisst, das Verfahren dauerte deutlich länger als zulässig. Dies wurde bei der Strafzumessung stark berücksichtigt: Die ursprünglich vorgesehene Freiheitsstrafe von 30 Monaten wurde um 70 Prozent auf neun Monate reduziert, danach wegen eines Teilgeständnisses nochmals um drei Monate gekürzt. Eine vollständige Einstellung des Verfahrens lehnte das Gericht jedoch ab, da die Taten nicht als Bagatellen einzustufen seien und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe.
Die Treuhänderin zog das Urteil ans Bundesgericht weiter und verlangte unter anderem die Einstellung des Verfahrens, vollständige Freisprüche sowie höhere Entschädigungen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass die gefälschten Buchhaltungsunterlagen geeignet waren, die Ermittlung der kriminellen Geldflüsse zu erschweren – was den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. Auch die Feststellung, dass die Treuhänderin von der Drogenhandelstätigkeit ihrer Kunden wusste, hielt das Bundesgericht für nicht willkürlich.
Keinen Erfolg hatte die Treuhänderin auch mit ihren Anträgen zu den Verfahrenskosten und der Entschädigung für ihre Anwaltskosten. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Kostenverteilung im Ermessen der Vorinstanz lag und keine Rechtsverletzung erkennbar sei. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 3000 Franken hat die Treuhänderin zu tragen.