Ein 1988 geborener Kosovare lebt seit 1999 in der Schweiz. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau entzog ihm 2022 seine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) und stufte ihn auf eine einfache Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) zurück. Grund dafür waren mehrfache Vorstrafen sowie Schulden. Alle Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos – zuletzt wies das Bundesgericht seine Beschwerde im Juni 2025 ab.
Im August 2025 versuchte der Kosovare erstmals, das Urteil durch ein sogenanntes Revisionsgesuch – also einen Antrag auf nochmalige Überprüfung – anzufechten. Er wollte unter anderem eine Frist zur Schuldenregulierung und eine Art Bewährungslösung erwirken. Das Bundesgericht trat auf dieses Gesuch im Oktober 2025 nicht ein, weil kein gültiger Revisionsgrund vorlag.
Im März 2026 reichte der Mann ein weiteres Revisionsgesuch ein, das er im April 2026 ergänzte. Er machte geltend, einzelne im Urteil berücksichtigte Tatsachen seien unvollständig oder falsch dargestellt worden. Zudem beantragte er eine zusätzliche Frist von 30 Tagen, um weitere Unterlagen einzureichen. Das Bundesgericht trat auch auf dieses Gesuch nicht ein. Zum einen hatte der Kosovare nicht angegeben, wann er angeblich neue, entscheidende Tatsachen entdeckt haben soll – eine Angabe, die für ein solches Gesuch zwingend erforderlich ist. Die dafür vorgesehene 90-tägige Frist gilt als nicht eingehalten. Eine Verlängerung dieser gesetzlichen Frist ist nicht möglich.
Zum anderen zeigte der Mann auch inhaltlich nicht auf, weshalb eine Neubeurteilung gerechtfertigt wäre. Allgemeine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder der Vorwurf einer falschen Rechtsanwendung genügen dafür nicht. Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten, wies aber ausdrücklich darauf hin, dass weitere solche Gesuche kostenpflichtig behandelt werden könnten.