Ein mutmasslich aus Algerien stammender junger Mann wurde wegen mehrfacher Körperverletzung und rechtswidriger Einreise zu 14 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für fünf Jahre des Landes verwiesen. Trotzdem reiste er erneut in die Schweiz ein und befindet sich seit Mai 2025 in Ausschaffungshaft. Das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragte eine weitere Verlängerung der Haft um drei Monate, da seine Identität und Herkunft bis heute nicht abschliessend geklärt sind.
Der Betroffene wehrte sich gegen die Haftverlängerung und machte geltend, er kooperiere ausreichend mit den Behörden und der Vollzug der Wegweisung sei nicht mehr realistisch. Ausserdem rügte er, dass er bei früheren Befragungen ohne seinen Anwalt einvernommen worden sei. Die Bundesrichter hielten fest, dass ein allfälliger Verfahrensfehler bei der Befragung ohne Rechtsvertretung geheilt worden sei, weil der Mann zwei Wochen später mit seinem Anwalt vor dem zuständigen Gericht erneut ausführlich befragt worden sei.
In der Sache selbst kamen die Richter zum Schluss, dass der Mann nicht ausreichend mit den Behörden zusammenarbeitet. Er habe weder seine Identität noch seine Herkunft glaubhaft dargelegt, führe mehrere Namen und erklärte, nur dann nach Algerien zurückzukehren, wenn er finanzielle Unterstützung erhalte. Dieser fehlende Kooperationswille rechtfertige es, die Haft über die ordentliche Maximaldauer von sechs Monaten hinaus zu verlängern. Zudem habe die Polizei in Algerien den Mann inzwischen identifiziert, was die Chancen auf einen baldigen Vollzug der Wegweisung erhöhe.
Auch die medizinische Versorgung des Mannes, der an psychischen Problemen leidet, beurteilten die Richter als ausreichend. Er werde regelmässig psychiatrisch betreut, erhalte zeitnah Arzttermine und seine Medikamente würden laufend überprüft. Die Haft sei trotz seines Gesundheitszustands zumutbar. Die Richter wiesen die Klage ab, gewährten dem Betroffenen jedoch die unentgeltliche Rechtspflege, da seine Eingabe nicht als aussichtslos galt.