Eine Zürcher Rechtsanwältin wurde im April 2024 per Strafbefehl wegen Misswirtschaft zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 130 Franken verurteilt. Sie hatte als Verwaltungsratspräsidentin und späteres Verwaltungsratsmitglied einer Kleinkreditfirma mitgeholfen, vier Finanztransaktionen im Gesamtumfang von rund 12,7 Millionen Franken durchzuführen, die das Unternehmen in die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit trieben. Dabei flossen Gelder auch an ihren Bruder und an sie selbst – unter anderem ein nicht gerechtfertigtes Honorar von 200'000 Franken. Die Anwältin erhob gegen den Strafbefehl keine Einsprache, womit er rechtskräftig wurde.
Wegen dieser Verurteilung strich die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich die Frau im September 2024 aus dem kantonalen Anwaltsregister. Wer im Register gelöscht ist, darf den Anwaltsberuf nicht mehr ausüben. Die Anwältin wehrte sich dagegen und gelangte schliesslich bis vor das Bundesgericht. Sie machte unter anderem geltend, der Strafbefehl gebe den Sachverhalt ungenau wieder, sie sei von ihrem Bruder getäuscht worden und habe das Verwaltungsratsmandat nur ihm zuliebe übernommen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass Misswirtschaft ein schwerwiegendes Vermögensdelikt sei, das mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar ist. Entscheidend sei, dass die Anwältin die finanzielle Lage der Gesellschaft ignoriert und eigene Interessen sowie jene ihres Bruders über die der Gläubiger gestellt habe. Ihre Einwände gegen den Strafbefehl hätte sie im Strafverfahren selbst vorbringen müssen – als Anwältin habe sie zudem wissen müssen, dass eine strafrechtliche Verurteilung berufsrechtliche Folgen haben kann.
Kurz vor dem Urteil reichte die Anwältin einen Strafregisterauszug ein, der zeigte, dass die Verurteilung zwischenzeitlich aus dem Register gelöscht worden war. Das Bundesgericht berücksichtigte dieses Dokument bei seiner Entscheidung jedoch nicht, da es erst nach dem vorinstanzlichen Urteil entstanden war. Auch das Argument, sie sei seit 26 Jahren tadellos tätig gewesen und die Streichung schade ihren Klienten, änderte nichts am Ergebnis. Die Anwältin muss zudem Gerichtskosten von 2'000 Franken bezahlen.