Im März 2024 meldete ein Mann Verletzungen an der Suva: Er hatte sich das rechte Knie sowie die Halswirbelsäule verdreht und verstaucht. Die Unfallversicherung anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht, stellte die Zahlungen jedoch per 21. Oktober 2024 ein. Sie begründete dies damit, dass die weiterhin bestehenden Kniebeschwerden nicht mehr auf den Unfall zurückzuführen seien. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz bestätigte diesen Entscheid im Mai 2026.
Der Betroffene zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Er rügte unter anderem eine ungenügende Untersuchung seines Falls, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die Nichtberücksichtigung von Akten. Ausserdem beanstandete er, dass ihm die Unterlagen der Suva nur auf elektronischem Weg zugestellt worden seien.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Es hielt fest, dass eine Beschwerde konkret und sachbezogen begründet sein muss – es reicht nicht, pauschal Fehler zu behaupten oder lediglich die eigene Sichtweise zu wiederholen. Der Mann habe nicht aufgezeigt, welche konkreten Rechtsverletzungen das Kantonsgericht begangen haben soll. Auch zur Frage der Aktenzustellung fehlten ausreichende Erklärungen: Er hätte stattdessen Einsicht in die Akten vor Ort verlangen können.
Gerichtskosten wurden ausnahmsweise keine erhoben. Das Bundesgericht machte jedoch deutlich, dass der Mann bei einer künftigen ähnlichen Prozessführung nicht mehr mit dieser Ausnahme rechnen darf – unabhängig davon, ob er ein Gesuch um Kostenbefreiung stellt oder nicht.