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Kanton Aargau einigt sich mit Verurteiltem auf Vergleich

Ein wegen Mordes Verurteilter klagte den Kanton Aargau auf Schadenersatz. Die Parteien einigten sich aussergerichtlich – das Verfahren wird abgeschrieben.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Im Februar 2008 verging sich ein damals minderjähriger Jugendlicher mehrfach an einer Prostituierten und erdrosselte sie anschliessend. Das Jugendgericht Lenzburg verurteilte ihn 2011 wegen Mordes, sexueller Nötigung und Vergewaltigung zu vier Jahren Freiheitsstrafe und ordnete gleichzeitig eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt an. Da die Prognose für weiteres Wohlverhalten schlecht blieb, wurde er nach Ende der jugendstrafrechtlichen Massnahme im Jahr 2012 per behördlicher Anordnung weiterhin in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht und psychiatrisch behandelt. Diese Unterbringung wurde mehrmals verlängert und erst 2019 aufgehoben.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte 2019 fest, dass diese Zwangsunterbringung das in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf Freiheit verletzt hatte. Die Schweiz wurde daraufhin verurteilt, dem Betroffenen 25'000 Euro Genugtuung sowie eine Anwaltsentschädigung zu zahlen.

Im Dezember 2023 reichte der Verurteilte beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau Klage ein und forderte weiteren Schadenersatz sowie eine Genugtuung vom Kanton. Das Verwaltungsgericht stellte im Februar 2026 fest, dass der Kanton Aargau dem Kläger grundsätzlich Schadenersatz für Gerichts- und Anwaltskosten sowie eine Genugtuung schulde. Dagegen zog der Kanton Aargau den Fall ans Bundesgericht weiter.

Während das Verfahren in Lausanne lief, einigten sich die Parteien aussergerichtlich auf einen Vergleich. Beide Seiten beantragten daraufhin gemeinsam, das Verfahren abzuschreiben. Das Bundesgericht kam diesem Antrag nach und erklärte das Verfahren als erledigt. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken trägt gemäss der Vereinbarung der Kanton Aargau; gegenseitige Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

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Urteilsnummer: 2C_232/2026

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