Eine 2001 geborene Frau mit frühkindlichem Autismus erhielt von der IV des Kantons Genf seit ihrer Kindheit Unterstützung. Nach einer Orientierungsphase finanzierte die IV ab Dezember 2022 eine praktische Berufsausbildung in einer geschützten Einrichtung. Diese Ausbildung schloss die Frau erfolgreich ab – zuletzt verlängert bis zum 8. September 2024. Anschliessend arbeitete sie in einem geschützten Beschäftigungsbetrieb. Die IV sprach ihr daraufhin ab September 2024 eine volle Rente zu, allerdings als sogenannte ausserordentliche Rente, die tiefer ausfällt als eine ordentliche Rente.
Die Frau wehrte sich gegen diese Einstufung und verlangte die höhere ordentliche Rente. Das Genfer Kantonsgericht gab ihr recht: Es berücksichtigte ihre Beiträge für das gesamte Jahr 2024 und kam so auf die erforderlichen drei Beitragsjahre. Da sie beim Eintritt der Invalidität erst 22 Jahre alt war, hätte ihr sogar eine erhöhte ordentliche Rente zugestanden.
Das Bundesgericht hob diesen Entscheid nun auf. Es stellte klar, dass für die Berechnung der Beitragsdauer nur die Zeit bis zum Eintritt der Invalidität – also bis Ende August 2024 – massgebend ist. Weil die Frau in diesem Zeitraum lediglich auf 2 Jahre und 8 Monate Beiträge kam, erfüllte sie die Voraussetzung von drei vollen Beitragsjahren nicht. Damit hat sie keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente. Ebenso wenig greift die Sonderregelung für Menschen, die vor ihrem 20. Lebensjahr invalid wurden, da ihre Invalidität erst mit 22 Jahren eingetreten ist.
Das Bundesgericht wies auch weitere Einwände der Frau zurück. Sie hatte argumentiert, die Berufsausbildung sei für eine Tätigkeit im geschützten Rahmen gar nicht nötig gewesen und habe ihr durch die Verzögerung des Rentenbeginns geschadet. Die Richter hielten fest, dass die Ausbildung sinnvoll und erfolgreich war – sie ermöglichte der Frau eine anerkannte Qualifikation und eine Anstellung. Auch eine Pflicht der IV, sie über die finanziellen Folgen der Ausbildung auf die Rentenhöhe aufzuklären, verneinten die Richter. Die Frau muss nun die Verfahrenskosten von 800 Franken tragen.