Symbolbild

Mutter muss Wechselmodell für ihre Tochter akzeptieren

Ein Vater wollte mehr Zeit mit seiner Tochter – die Mutter wehrte sich. Die Richter bestätigen die alternierende Obhut.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Ein Ehepaar aus dem Kanton Waadt lebt seit 2017 getrennt. Aus der Ehe stammt eine 2015 geborene Tochter. Bisher lebte das Mädchen hauptsächlich bei der Mutter; der Vater hatte ein erweitertes Besuchsrecht. Als der Vater 2024 die Scheidung einreichte, beantragte er gleichzeitig, die Tochter künftig im Wechselmodell zu betreuen – also abwechselnd bei beiden Elternteilen.

Das Bezirksgericht Lausanne ordnete im Juni 2025 an, dass ab August 2025 eine alternierende Obhut eingeführt wird. Das Kind sollte jeweils von Montag bis Mittwoch bei der Mutter und von Mittwoch bis Freitag beim Vater wohnen, dazu jedes zweite Wochenende abwechselnd. Die Mutter focht diesen Entscheid an. Das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte das Wechselmodell im April 2026, verschob den Start lediglich auf den 1. Juni 2026. Dagegen gelangte die Mutter an das oberste Gericht.

Die Mutter argumentierte, ihre Tochter lehne das Wechselmodell klar ab und habe dies gegenüber ihrer Psychologin, einer Lehrerin und Bekannten wiederholt geäussert. Sie warf dem Kantonsgericht vor, diese Aussagen willkürlich ignoriert und stattdessen zu Unrecht einen Loyalitätskonflikt des Mädchens angenommen zu haben. Ausserdem bezweifelte sie, dass der Vater die Tochter wegen seiner Arbeit und seiner Nebentätigkeit als DJ tatsächlich ausreichend betreuen könne. Schliesslich machte sie geltend, die rund 57 Kilometer zwischen den Wohnorten der Eltern und die damit verbundenen Fahrten seien für das Kind unzumutbar.

Die Bundesrichter wiesen die Beschwerde ab. Sie hielten fest, dass das Kantonsgericht den Loyalitätskonflikt des Mädchens nachvollziehbar begründet hatte: Die ablehnenden Aussagen der Tochter hätten zeitlich genau mit dem erstinstanzlichen Entscheid zur Einführung des Wechselmodells zusammengepasst, während das Kind wenige Monate zuvor bei seiner Anhörung keine Probleme mit dem Vater oder dessen Partnerin erwähnt hatte. Zur Verfügbarkeit des Vaters stellten die Richter fest, dass sein Arbeitgeber flexible Arbeitszeiten und bis zu drei Tage Homeoffice pro Woche bestätigt hatte, was die Betreuung gut ermögliche. Die Fahrtzeit von rund 45 Minuten mit dem Auto erachteten die Richter für ein knapp elfjähriges Mädchen als zumutbar, zumal der Vater das Kind stets direkt von Tür zu Tür fahre.

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Urteilsnummer: 5A_490/2026

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