Eine Genfer Firma, die hauptsächlich Kanalisationen reinigt und wartet, war seit 2003 bei der Stiftung FAR angeschlossen – jener Institution, die Bauarbeitern eine Frühpensionierung ab 60 Jahren ermöglicht. Grundlage war eine interne Praxis der Stiftung, wonach Unternehmen mit einem Bauumsatz von mindestens 500'000 Franken angeschlossen werden mussten. 2016 erklärte der Bundesrat diese Praxis für rechtswidrig. Daraufhin beendete die Stiftung FAR den Anschluss der Firma per Ende August 2017 und anerkannte ihn nach Verhandlungen noch bis Ende 2018.
Acht Mitarbeiter des Unternehmens – Männer der Jahrgänge 1959 bis 1973, die im Bereich «Tiefbauarbeiten» tätig waren – klagten daraufhin vor dem Genfer Versicherungsgericht. Sie wollten festgestellt haben, dass ihre Firma weiterhin der FAR-Konvention unterstellt sei und sie Anspruch auf eine Übergangsrente hätten. Das Genfer Gericht gab ihnen teilweise recht: Es erkannte einen Vertrauensschutz und verlängerte den Anschluss der Firma um drei Jahre bis Ende Februar 2021. Zwei der Arbeitnehmer erhielten damit Anspruch auf eine reduzierte Übergangsrente.
Das Bundesgericht hebt diesen Entscheid nun teilweise auf. Es hält fest, dass der Bereich «Tiefbauarbeiten» der Firma keine eigenständige Unternehmenseinheit darstellt: Die Bauarbeiten seien eng mit der Haupttätigkeit der Kanalreinigung verknüpft, würden am Markt nicht als eigenständige Leistung wahrgenommen und machten nur einen kleinen Teil des Umsatzes aus. Die Firma gilt damit als sogenanntes «unechtes Mischunternehmen» und fällt nicht unter die FAR-Konvention.
Zudem weist das Bundesgericht den Vertrauensschutz zurück, den das Genfer Gericht gewährt hatte. Zwar habe die Stiftung FAR 2013 eine konkrete Zusicherung gemacht. Die Arbeitnehmer hätten aber nicht nachgewiesen, dass sie aufgrund dieser Zusicherung konkrete und unwiderrufliche Entscheidungen getroffen hätten – etwa auf eine Stelle bei einem anderen, der FAR-Konvention unterstellten Unternehmen verzichtet zu haben. Die dreijährige Übergangsfrist, die das Genfer Gericht per Analogie aus dem FAR-Reglement abgeleitet hatte, sei rechtlich nicht haltbar. Die bis Ende 2018 anerkannte Frist reichte nach Ansicht des Bundesgerichts aus, um sich auf die neue Situation einzustellen.