Ein Vater und eine Mutter, die nie verheiratet waren, streiten seit Jahren um die Betreuung ihres 2020 geborenen Sohnes. Nach der Trennung Ende 2021 blieb das Kind bei der Mutter in Genf, während der Vater in eine andere Gemeinde zog. Das Genfer Kantonsgericht hatte dem Vater zwar ein grosszügiges Besuchsrecht eingeräumt – rund zehn Nächte pro Monat –, eine echte Wechselbetreuung im Wochenrhythmus aber abgelehnt. Dagegen wehrte sich der Vater vor dem Bundesgericht.
Das Kantonsgericht hatte drei Gründe gegen das Wechselmodell angeführt: Die Kommunikation zwischen den Eltern sei zu schlecht, der Vater als Vollzeit-Apotheker habe weniger Zeit für das Kind als die Mutter, die als Lehrerin Teilzeit arbeitet, und der Schulweg vom Zuhause des Vaters dauere zu lang. Die Bundesrichter liessen keinen dieser Gründe gelten. Zur Kommunikation hielten sie fest, dass die Eltern zwar hauptsächlich per Nachricht miteinander kommunizieren und Spannungen bestehen – diese aber vor allem aus dem Sorgerechtsstreit selbst herrühren, nicht aus einem grundsätzlichen Dauerkonflikt über andere Fragen rund um das Kind. Schriftliche Kommunikation allein schliesst ein Wechselmodell nicht aus.
Beim Arbeitspensum stellten die Richter klar, dass ein höheres Arbeitspensum eines Elternteils nicht automatisch gegen Wechselbetreuung spricht – ausser das Kind habe besondere Bedürfnisse, die eine persönliche Betreuung zwingend erfordern. Das sei hier nicht der Fall. Zum Schulweg stellten die Bundesrichter fest, dass das Kantonsgericht die Fahrtzeit schlicht falsch berechnet hatte: Laut den eingereichten Unterlagen beträgt der Weg zwischen den Wohnungen der Eltern 17 bis 23 Minuten – und nicht, wie angenommen, mindestens 30 Minuten. Ausserdem hatte das Kantonsgericht gar nicht geprüft, ob der Vater schon vor der Trennung intensiv in die Kinderbetreuung eingebunden war – ein wichtiges Kriterium bei der Frage nach dem Wechselmodell.
Das Bundesgericht hat das Urteil des Kantonsgerichts aufgehoben und den Fall zur neuen Beurteilung zurückgeschickt. Die Genfer Richter müssen nun alle relevanten Kriterien sorgfältig abwägen und dabei die aktuelle Lebenssituation der Familie berücksichtigen – insbesondere, ob ein Wechselmodell dem Wohl des Kindes dient.