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Schuldner muss Betreibungskosten zahlen – Klage nicht begründet

Ein Schuldner wollte sich gegen eine Betreibung des Kantons Freiburg wehren. Seine Eingabe war jedoch ungenügend begründet und wurde nicht behandelt.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Der Kanton Freiburg hatte gegen einen Mann eine Betreibung eingeleitet. Ein Gericht im Sensebezirk erlaubte dem Kanton daraufhin, die Forderung von 675 Franken zuzüglich Zinsen sowie Betreibungs- und Gerichtskosten zwangsweise einzutreiben. Der Mann wehrte sich dagegen vor dem Kantonsgericht Freiburg – ohne Erfolg. Dieses bestätigte im März 2026 den Entscheid der unteren Instanz.

Daraufhin wandte sich der Schuldner ans Bundesgericht. Er beantragte unter anderem, dass die Vollstreckung vorerst gestoppt werde, und ersuchte darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen. Zudem stellte er den Antrag, die Einreichungsfrist wiederherzustellen, falls seine Eingabe zu spät erfolgt sein sollte. Das Bundesgericht lehnte den Antrag auf einen vorläufigen Stopp der Vollstreckung bereits im Mai 2026 ab.

In der Sache selbst trat das Bundesgericht auf die Eingabe gar nicht erst ein. Der Grund: Der Schuldner hatte seine Beschwerde nicht hinreichend begründet. Wer ans Bundesgericht gelangt, muss genau darlegen, weshalb ein Entscheid falsch sein soll – das hatte der Mann versäumt. Auch sein Antrag, die Verfahrenskosten vom Staat übernehmen zu lassen, wurde abgewiesen, weil das Vorgehen von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Der Schuldner muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken selbst bezahlen. Hinzu kommen die ursprünglichen Forderungen aus der Betreibung. Der Kanton Freiburg erhält keine zusätzliche Entschädigung, da er im Bundesgerichtsverfahren keine eigene Stellungnahme einreichen musste.

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Urteilsnummer: 4D_78/2026

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