Ein Mann aus dem Kanton Basel-Landschaft wollte sich gerichtlich gegen eine laufende Betreibung wehren. Das zuständige Kantonsgericht verlangte von ihm einen Kostenvorschuss von 750 Franken, damit es seinen Fall überhaupt prüfen würde. Der Mann zahlte jedoch nur 125 Franken und beantragte, den Rest in sechs monatlichen Raten begleichen zu dürfen.
Das Kantonsgericht lehnte dieses Ratenzahlungsgesuch ab, weil es das Verfahren um sechs Monate verzögert hätte. Es setzte dem Mann eine Nachfrist bis zum 16. Februar 2026, um die restlichen 625 Franken zu bezahlen. Da er auch diese Frist verstreichen liess, ohne zu zahlen, trat das Gericht auf seine Klage gar nicht erst ein – es prüfte den Fall also inhaltlich nicht.
Dagegen wandte sich der Mann ans Bundesgericht. Er machte geltend, er habe den Internetlink auf dem Merkblatt zur unentgeltlichen Rechtspflege – also zur Möglichkeit, von Gerichtskosten befreit zu werden – nicht öffnen können. Ausserdem warf er dem Kantonsgericht vor, ihn als einkommensschwache Person ungleich zu behandeln und gegen das Gesetz verstossen zu haben. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten: Der Mann habe nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt, worin genau eine Rechtsverletzung durch das Kantonsgericht bestanden haben soll. Seine Eingabe genüge den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht.
Das Bundesgericht trat deshalb auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 800 Franken. Die Gegenseite, eine Aktiengesellschaft, erhielt keine Entschädigung zugesprochen, da ihr im Verfahren vor Bundesgericht kein Aufwand entstanden war.