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Anzeiger einer Polizistin kommt vor Gericht nicht weiter

Ein Mann hatte eine Polizistin wegen Amtsmissbrauchs angezeigt. Die Richter traten auf seine Klage nicht ein, weil er keine konkreten Schadenersatzansprüche geltend machte.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Ein Mann hatte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Strafanzeige gegen eine Polizeibeamtin erstattet. Er warf ihr Amtsmissbrauch, Irreführung der Justiz sowie Urkundenfälschung vor. Die Staatsanwaltschaft lehnte es im November 2025 ab, die Sache zu untersuchen. Der Mann zog diesen Entscheid ans Berner Obergericht weiter – ohne Erfolg.

Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht und verlangte, dass seine Strafanzeige inhaltlich geprüft werde. Hilfsweise beantragte er, dass ihm die Verfahrenskosten von 1'400 Franken erlassen werden, die ihm das Obergericht auferlegt hatte. Er gab an, sich in einer schwierigen psychischen und finanziellen Lage zu befinden.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe jedoch nicht ein. Wer als Anzeigeerstatter vor Bundesgericht gegen eine Einstellung oder Nichtaufnahme eines Verfahrens vorgeht, muss darlegen, welche konkreten Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche er zivilrechtlich geltend machen will. Der Mann äusserte sich dazu mit keinem Wort. Das Gericht hielt zudem fest, dass allfällige Forderungen gegen eine Polizeibeamtin ohnehin dem öffentlichen Recht unterliegen würden – und solche Ansprüche berechtigen grundsätzlich nicht dazu, auf diesem Weg ans Bundesgericht zu gelangen.

Auch seine Rüge gegen die Kostenauflage des Obergerichts scheiterte: Er erklärte zwar, in einer Notlage zu sein, legte aber nicht dar, weshalb der Kostenentscheid rechtlich falsch sein soll. Das Bundesgericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte dem Mann Gerichtskosten von 500 Franken.

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Urteilsnummer: 7B_775/2026

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