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Elektriker verliert Installationsbewilligung wegen zu tiefer Stellenprozente

Ein Elektroinstallateur aus dem Tessin konnte nicht nachweisen, dass sein technischer Verantwortlicher zu mindestens 40 Prozent angestellt war. Die Richter bestätigten den Entzug der Betriebsbewilligung.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Ein Elektroinstallateur aus Bellinzona betrieb seit 2004 eine Einzelfirma mit einer Generalbewilligung für Elektroinstallationen. Als technisch verantwortliche Fachperson war in der Bewilligung ein Mitarbeiter mit einem Pensum von 20 Prozent eingetragen. Als die Behörden die Mindestanforderung ab 2018 auf 40 Prozent erhöhten, hatten bestehende Betriebe drei Jahre Zeit, sich anzupassen – also bis Ende 2020.

Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) forderte den Inhaber mehrfach auf, den Nachweis zu erbringen, dass der technische Verantwortliche tatsächlich mit einem Pensum von 40 Prozent tätig war. Die eingereichten Unterlagen überzeugten die Behörde nicht: Der Verantwortliche selbst hatte angegeben, selten mehr als acht Stunden pro Woche für die Firma zu arbeiten. Weitere Belege blieben aus. Im Juli 2023 entzog ESTI dem Inhaber deshalb die Bewilligung.

Der Elektroinstallateur zog den Entscheid zunächst ans Bundesverwaltungsgericht, das die Behörde bestätigte. Anschliessend gelangte er ans Bundesgericht. Er machte unter anderem geltend, seine ursprüngliche Bewilligung sei unbefristet und unwiderruflich gewesen, die gesetzliche Grundlage für die Erhöhung des Mindestpensums sei ungenügend, und ESTI habe sich widersprüchlich verhalten, indem es seine Tätigkeit jahrelang akzeptiert habe. Das Bundesgericht wies all diese Argumente ab. Es hielt fest, dass die Bewilligung von Anfang an unter dem Vorbehalt stand, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt bleiben – was im Dokument ausdrücklich festgehalten war.

Das Bundesgericht betonte zudem, dass der Inhaber nie ernsthaft versucht hatte, die geforderten 40 Prozent nachzuweisen. Die Behörde habe ihn nicht überraschend sanktioniert, sondern ihn wiederholt kontaktiert und um Belege gebeten. Das Gericht wies darauf hin, dass der Inhaber grundsätzlich eine neue Bewilligung beantragen könnte, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

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Urteilsnummer: 2C_225/2025

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