Eine Frau bezieht seit 2019 Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung. Die Ausgleichskasse Luzern berechnete ihren Anspruch mehrfach neu – unter anderem, weil sie ab August 2024 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte und ab Mai 2025 ein zumutbares Erwerbseinkommen angerechnet wurde. Für den Monat April 2025 setzte die Kasse den Anspruch auf 1045 Franken fest und zahlte 425 Franken nach.
Das Kantonsgericht Luzern überprüfte den Fall und berechnete den Anspruch für April 2025 neu – allerdings zu Ungunsten der Frau. Es kam zum Schluss, dass ihr ein höheres Einkommen aus selbständiger Tätigkeit anzurechnen sei, und setzte die Ergänzungsleistung auf 619 Franken fest. Zuvor hatte das Gericht die Frau gewarnt, dass eine solche Verschlechterung möglich sei, und ihr die Möglichkeit gegeben, ihre Klage zurückzuziehen.
Die Frau zog den Fall weiter ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Eine Beschwerde ans Bundesgericht muss konkret aufzeigen, welche Fehler das vorinstanzliche Gericht gemacht hat. Die Frau setzte sich aber nicht inhaltlich mit dem Urteil des Kantonsgerichts auseinander. Sie legte insbesondere nicht dar, um welche Beträge die Berechnung korrigiert werden müsste, und beschränkte sich darauf, ihre eigene Sichtweise darzustellen. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Da die Mängel in der Begründung offensichtlich waren, konnte das Bundesgericht die Eingabe in einem vereinfachten Verfahren durch Einzelentscheid abweisen. Das Gesuch der Frau um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen – wurde ebenfalls abgelehnt, weil die Eingabe von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken gehen zu ihren Lasten.