Ein Finanzberater und seine Gesellschaft hatten 2007 Anteile an einem Investmentfonds erworben, dessen Vermögen beim betrügerischen Finanzmann Bernard Madoff angelegt war. Nach dessen Verhaftung 2008 entstanden jahrelange Gerichtsverfahren. Der Fonds hatte dafür eine Rückstellung für Rechtskosten gebildet – also Geld zurückgelegt, um mögliche künftige Ausgaben zu decken.
Im Sommer 2019 verkauften die beiden Finanzberater ihre Fondsanteile an eine Genfer Vermögensverwaltungsgesellschaft für rund 11,2 Millionen US-Dollar. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Verkäufer zusätzlich einen anteiligen Betrag erhalten würden, falls nach Abschluss aller Verfahren noch ein Überschuss aus der Rückstellung für Rechtskosten verbleiben sollte. Diese Klausel war ausdrücklich als blosse Möglichkeit formuliert – eine Garantie gab es nicht.
In der Folge wurde die Rückstellung vollständig aufgebraucht: Die Käuferin und ein weiterer Dienstleister des Fonds machten eigene Ansprüche auf Erstattung ihrer Anwaltskosten geltend, die zusammen den Rückstellungsbetrag überstiegen. Den Verkäufern floss daher fast nichts zu – lediglich rund 12'000 US-Dollar. Sie verlangten daraufhin über 2 Millionen US-Dollar, argumentierten, die Käuferin habe ihnen bei den Vertragsverhandlungen verschwiegen, dass sie selbst Ansprüche gegen den Fonds stellen würde.
Die Gerichte wiesen diese Forderung in allen Instanzen ab. Das oberste Gericht bestätigte: Die Verkäufer waren erfahrene Finanzprofis, die von Anwälten begleitet wurden. Sie wussten, dass die Rückstellung zur Deckung von Rechtskosten diente und dass ein allfälliger Überschuss ungewiss war. Zudem hatte die Käuferin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses selbst noch keine konkreten Pläne, eigene Ansprüche geltend zu machen – ihr Anspruch wurde erst Monate später geprüft und noch später definitiv festgestellt. Eine Täuschung lag damit nicht vor.