Ein Student der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz (PH FHNW) absolviert seit 2021 den Studiengang Sekundarstufe II, der zum Lehrerdiplom für Mittelschulen führt. Im Frühjahrssemester 2022 bestand er zwei Prüfungen in der Fachdidaktik Wirtschaft und Recht nicht – beide wurden mit der Note 3 bewertet. Alle Rechtsmittel gegen diese Noten blieben erfolglos, zuletzt wies das Bundesgericht seine Beschwerde im Januar 2025 ab.
Parallel dazu stellte der Student im Herbst 2024 bei der Hochschule mehrere neue Anträge und verlangte, dass diese darüber förmlich entscheide. Die Hochschule verweigerte zunächst einen solchen Entscheid mit dem Hinweis, das laufende Gerichtsverfahren stehe dem entgegen. Der Student beschwerte sich daraufhin bei der hochschulinternen Beschwerdekommission. Als diese ankündigte, das Verfahren als erledigt abzuschreiben, zog er den Fall ans Verwaltungsgericht des Kantons Aargau weiter.
Kurz darauf, im September 2025, erliess die Hochschule die vom Studenten verlangte Verfügung. Das Verwaltungsgericht schrieb das Verfahren daraufhin als gegenstandslos ab: Das eigentliche Ziel der Beschwerde – nämlich einen formellen Entscheid der Hochschule zu erhalten – sei damit erreicht worden. Weitergehende Anträge des Studenten, etwa auf eine inhaltliche Überprüfung seiner ursprünglichen Begehren, wies das Gericht ab.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Sobald die Hochschule die verlangte Verfügung erlassen habe, sei das Interesse an der Weiterführung des Verfahrens weggefallen. Der Student hätte die Verfügung vom September 2025 seinerseits anfechten können, wenn er sie für rechtswidrig hielt. Die Verfahrenskosten von 2000 Franken trägt der Student.