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Pflegeheimbewohnerin muss auf Untersuchung ihrer Beschwerden weiter warten

Eine betagte Frau hatte sich über Stürze und Vertragsauflösung in einem Genfer Pflegeheim beklagt. Das Bundesgericht bestätigt: Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht vor.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Eine 1929 geborene Frau war von Juni 2023 bis Juni 2024 in einem Genfer Pflegeheim untergebracht. Ihr Sohn, ein Radiologe, wurde im November 2024 zu ihrem Vormund bestellt. In dieser Funktion reichte er zwischen April und Juni 2024 mehrere Beschwerden bei der kantonalen Aufsichtsbehörde für Gesundheitsberufe ein. Er beanstandete unter anderem wiederholte Stürze seiner Mutter, die seiner Meinung nach zu schweren Verletzungen geführt hatten, sowie die Entscheidung des verantwortlichen Heimarztes, die Frau ohne Rücksprache in eine Klinik einzuweisen. Auch die seiner Ansicht nach missbräuchliche Kündigung des Heimvertrags und der unverschlüsselte Versand medizinischer Daten per E-Mail wurden gerügt.

Die Aufsichtsbehörde eröffnete im Juli 2024 ein Verfahren. In der Folge kam es zu mehreren Schriftenwechseln, Fristverlängerungen und einer weiteren Klage gegen eine Ärztin. Nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels im März 2025 teilte die Behörde mit, das Dossier werde der zuständigen Unterkommission erst im September 2025 vorgelegt – der Traktandenliste der Juni-Sitzung sei bereits voll. Der Vormund verlangte daraufhin, die Behörde solle das Beschleunigungsgebot einhalten und ihre Zuständigkeit klären. Die kantonale Gerichtsinstanz wies diese Forderungen im Dezember 2025 ab.

Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid. Es hält fest, dass der erste Teil des Verfahrens – von der Eröffnung im Juli 2024 bis zum Ende des Schriftenwechsels im März 2025 – ohne nennenswerte Unterbrüche verlaufen ist. Die Komplexität des Falls mit mehreren Betroffenen, zahlreichen Sachverhaltselementen und zusätzlichen Eingaben erkläre die Dauer von rund acht Monaten. Zwar sei der anschliessende Stillstand von sechs Monaten bis zur Septembersitzung auffallend lang. Dieser könne nicht allein mit der Ferienzeit oder dem Milizcharakter der Behörde gerechtfertigt werden – es sei Aufgabe des Staates, seine Behörden so zu organisieren, dass Verfahren innert angemessener Frist abgeschlossen werden könnten.

Dennoch kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das Beschleunigungsgebot insgesamt nicht verletzt wurde. Es sei nicht ersichtlich, dass die Sache nicht in angemessener Zeit entschieden werde. Die Frage der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde liess das Gericht offen: Da noch nicht alle massgeblichen Tatsachen festgestellt seien, könne diese erst am Ende der Untersuchung abschliessend beurteilt werden. Die Verfahrenskosten von 1000 Franken gehen zulasten der Beschwerdeführerin.

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Urteilsnummer: 2C_15/2026

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