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Geldwäscher muss über eine Million Franken zurückzahlen

Ein Mann wusch über neun Jahre rund 2,2 Millionen Franken. Er bleibt verurteilt und muss 1,09 Millionen Franken an den Staat zahlen.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Ein Mann aus dem Kanton Aargau hatte zwischen 2010 und 2019 gemeinsam mit einem Komplizen Geldwäscherei begangen. Der Komplize, der bei verschiedenen Unternehmen als Finanzchef tätig war, löste unrechtmässige Banküberweisungen aus und liess das Geld auf ein Konto fliessen, das der Verurteilte auf seinen Namen eröffnet hatte. Dieser hob die Beträge ab und übergab dem Komplizen jeweils die Hälfte in bar. Insgesamt flossen so rund 2,2 Millionen Franken durch seine Hände. Zusätzlich hatte er 2013/2014 bei einem Betreibungsverfahren mehrere Vermögenswerte vor dem Betreibungsamt verheimlicht, um eine Schuld von rund 85'000 Franken nicht begleichen zu müssen.

Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sowie zu einer bedingten Geldstrafe. Ausserdem wurde er verpflichtet, dem Kanton Aargau eine Ersatzforderung von rund 1,09 Millionen Franken zu bezahlen – entsprechend dem Betrag, den er persönlich aus der Geldwäscherei erhalten hatte. Dagegen wehrte er sich vor dem höchsten Gericht der Schweiz und verlangte unter anderem einen Freispruch vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs, eine deutlich kürzere Strafe sowie den Verzicht auf die Ersatzforderung.

Die Richter wiesen alle Einwände ab. Sie bestätigten, dass die Beweise für den Pfändungsbetrug eindeutig seien: Das Betreibungsamt hatte schriftlich bestätigt, dass keine Steuererklärung eingereicht worden war, und ein Protokoll aus dem Jahr 2013 hielt fest, dass der Verurteilte angegeben hatte, über keinerlei Vermögen zu verfügen. Auch die hälftige Aufteilung des Deliktsbetrags zwischen ihm und seinem Komplizen sei durch Aussagen und Chatprotokolle belegt. Die Strafe von dreieinhalb Jahren sei angesichts des langen Tatzeitraums und des hohen Deliktsbetrags angemessen.

Ebenso blieb die Ersatzforderung von rund 1,09 Millionen Franken bestehen. Das Gericht hielt fest, dass das Einkommen des Verurteilten sein Existenzminimum deutlich übersteige und ihm zudem eine erhebliche Forderung gegenüber einer Firma zustehe. Eine Reduktion oder ein Verzicht auf die Rückforderung sei daher nicht gerechtfertigt. Falls sich seine finanzielle Lage im Vollzug als besonders schwierig erweise, könne später allenfalls über Ratenzahlungen oder Erleichterungen entschieden werden.

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Urteilsnummer: 6B_638/2024

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