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Finanzchef bleibt nach massivem Betrug für fünf Jahre im Gefängnis

Ein falscher Finanzfachmann bestahl vier Arbeitgeber über neun Jahre um mehr als zwei Millionen Franken. Seine Strafe von fünf Jahren Gefängnis bleibt bestehen.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Ein Mann erschlich sich mit einem gefälschten Fachausweis im Finanz- und Rechnungswesen zwischen 2010 und 2019 Stellen als Finanzleiter bei insgesamt vier Unternehmen im Kanton Aargau. In dieser Funktion löste er über das E-Banking seiner Arbeitgeberinnen zahlreiche nicht autorisierte Überweisungen aus und leitete das Geld auf ein fremdes Konto um. Der Kontoinhaber hob die Beträge jeweils in Tranchen ab und übergab dem Täter das Geld bar – abzüglich eines Anteils für sich selbst. Insgesamt veruntreute der Beschuldigte auf diese Weise mehr als 2,2 Millionen Franken. Das Geld verwendete er unter anderem für Immobilieninvestitionen sowie für einen aufwendigen Lebensstil mit Partys und Reisen.

Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte ihn 2022 wegen gewerbsmässigen Computerbetrugs, Urkundenfälschung, Geldwäscherei, Steuerbetrug und weiterer Delikte zu fünf Jahren Gefängnis sowie einer bedingten Geldstrafe. Das Aargauer Obergericht bestätigte dieses Urteil im Februar 2024 weitgehend und erhöhte lediglich die Tagessatzhöhe der Geldstrafe leicht. Es stellte zudem fest, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen worden war, was jedoch keine Auswirkung auf die Strafe hatte.

Gegen dieses Urteil wehrte sich der Verurteilte und verlangte eine deutlich mildere Strafe – im besten Fall eine bedingte Freiheitsstrafe, höchstens aber drei Jahre Gefängnis. Er argumentierte unter anderem, die Taten seien eher als Veruntreuung einzustufen, und machte geltend, er kümmere sich um seine gebrechliche Mutter und habe gute Zukunftsaussichten. Auch die Verteilung der Verfahrenskosten – zu drei Fünfteln zu seinen Lasten – focht er an.

Die obersten Richter wiesen sämtliche Einwände ab. Sie hielten fest, dass die Qualifikation als gewerbsmässiger Computerbetrug korrekt sei und zwingend eine unbedingte Freiheitsstrafe nach sich ziehe. Auch die Einstufung der Geldwäscherei als schwerer Fall sei angesichts der langen Deliktsdauer von neun Jahren und der enormen Summe gerechtfertigt. Die persönlichen Umstände des Verurteilten seien bereits strafmindernd berücksichtigt worden, aussergewöhnliche Gründe für eine weitere Milderung lägen nicht vor. Die Kostenverteilung wurde ebenfalls bestätigt.

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Urteilsnummer: 6B_510/2024

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