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Franzose darf nicht in die Schweiz zurück – Urteil bleibt bestätigt

Ein Franzose wollte seine abgelaufene Aufenthaltsbewilligung retten. Richter lehnten seinen neuen Anlauf ab – das frühere Urteil bleibt gültig.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Ein französischer Staatsangehöriger und seine Tochter hatten seit 2018 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Genf. Die Genfer Migrationsbehörde stellte jedoch fest, dass beide ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt bereits ab Mai 2018 nach Frankreich verlegt hatten – zu der dort wohnhaften Ehefrau und Mutter. Da sie während mindestens sechs Monaten nicht wirklich in der Schweiz lebten, erlosch ihre Bewilligung per 31. Oktober 2018. Sowohl das Genfer Kantonsgericht als auch das Bundesgericht bestätigten diese Einschätzung im Jahr 2024.

Im April 2026 versuchte der Vater, das Bundesgerichtsurteil von 2024 nachträglich aufheben zu lassen. Als neues Beweismittel legte er ein Urteil eines französischen Berufungsgerichts aus Chambéry vom Februar 2026 vor. Dieses Gericht hatte festgestellt, dass die in Frankreich gemietete Wohnung der Familie während der Jahre 2019 bis 2022 in einem schlechten Zustand war – mit Feuchtigkeit, Schimmel und mangelhafter Belüftung. Der Vermieter wurde verurteilt, der Ehefrau 10'000 Euro Entschädigung zu zahlen. Der Mann argumentierte, hätte man dies früher gewusst, hätte das Gericht seinen Lebensmittelpunkt anders beurteilt.

Die Bundesrichter wiesen diesen Versuch ab. Sie hielten fest, dass ein solches nachträgliches Aufhebungsgesuch nur dann erfolgreich sein kann, wenn neue Tatsachen vorgebracht werden, die dem Betroffenen zuvor wirklich unbekannt waren. Der schlechte Zustand der Wohnung in Frankreich war dem Mann jedoch bereits bekannt – er war sogar schon Thema im früheren Urteil von 2024 gewesen. Ein späteres Gerichtsurteil, das denselben Sachverhalt bestätigt, gilt nicht als neu entdeckte Tatsache.

Zudem betonten die Richter, dass das französische Urteil ohnehin den falschen Zeitraum betrifft: Es geht um die Jahre 2019 bis 2022, während für die Frage des Erlöschens der Aufenthaltsbewilligung einzig die sechs Monate zwischen Mai und Oktober 2018 massgebend waren. Der Aufhebungsantrag wurde vollständig abgelehnt, und der Franzose muss die Gerichtskosten von 1'000 Franken selbst tragen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2F_11/2026

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