Ein Mann erstattete Anzeige gegen Verantwortliche einer Aktiengesellschaft wegen Veruntreuung und weiterer Delikte. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland lehnte es jedoch ab, eine Strafuntersuchung einzuleiten. Dagegen wehrte sich der Mann mit einer Beschwerde ans Zürcher Obergericht.
Das Obergericht verlangte von ihm eine Sicherheitsleistung von 6000 Franken, um allfällige Verfahrenskosten zu decken – ein gesetzlich vorgesehenes Instrument. Der Mann weigerte sich zu zahlen und machte geltend, er könne aufgrund der internationalen Sanktionen gegen Russland keine Überweisung auf das Konto des Gerichts tätigen. Das Obergericht liess dieses Argument nicht gelten: Es sei Sache des Mannes, einen Weg zu finden, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Da die Kaution ausblieb, trat das Gericht auf seine Beschwerde gar nicht erst ein.
Daraufhin gelangte der Mann ans Bundesgericht. Dieses stellte fest, dass seine Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht genügte. Er hatte zwar behauptet, die Zahlung sei objektiv unmöglich, sich aber nicht mit der konkreten Begründung des Obergerichts auseinandergesetzt. Ergänzende Ausführungen, die er später nachreichte, kamen zu spät: Die dreissigtägige Beschwerdefrist war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen, weshalb das Bundesgericht diese Eingabe nicht berücksichtigte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und auferlegte dem Mann die Gerichtskosten von 1200 Franken. Die Strafuntersuchung gegen die Firma kommt damit nicht zustande – zumindest nicht auf diesem Weg.