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Direktor muss Verfahrenskosten tragen und erhält keine Entschädigung

Ein ehemaliger Betriebsleiter einer Reinigungsfirma wurde strafrechtlich untersucht, das Verfahren aber eingestellt. Die Kosten muss er trotzdem teilweise selbst tragen.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Ein Mann war jahrelang als Betriebsleiter bei einer Reinigungsfirma im Kanton Waadt tätig. Er war unter anderem für die Personalverwaltung und die Kontrolle der Arbeitszeiten zuständig. Im Jahr 2018 erstattete die Firma Strafanzeige, nachdem eine interne Untersuchung gravierende Missstände aufgedeckt hatte: Mitarbeitende arbeiteten teils bis zu 29 Tage hintereinander, manche bis zu 18 Stunden täglich – oft gleichzeitig auf mehreren Baustellen eingetragen. Zudem herrschte ein Durcheinander bei den Arbeitsverträgen: Einige Angestellte hatten schriftliche Verträge, andere nur mündliche.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Betriebsleiter schliesslich ein – er wurde also nicht verurteilt. Dennoch auferlegte sie ihm die Hälfte der Verfahrenskosten von rund 10'575 Franken und verpflichtete ihn, der Firma eine Entschädigung von über 22'000 Franken für deren Anwaltskosten zu bezahlen. Eine eigene Entschädigung für seine Verteidigungskosten erhielt er nicht. Der Betriebsleiter wehrte sich gegen diese Kostenfolgen.

Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheidung der Waadtländer Vorinstanz. Wer als Beschuldigter freigesprochen wird oder dessen Verfahren eingestellt wird, kann trotzdem für Verfahrenskosten aufkommen müssen, wenn er die Strafuntersuchung durch eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ausgelöst hat. Genau das war hier der Fall: Der Betriebsleiter hatte als Vorgesetzter die Pflicht, die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeiten zu überwachen. Er gab selbst zu, keine Zeit gehabt zu haben, die Vorgesetzten zu kontrollieren, und keine wirkliche Aufsicht ausgeübt zu haben. Damit verletzte er seine arbeitsrechtliche Treue- und Sorgfaltspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber.

Der Betriebsleiter hatte vor Bundesgericht unter anderem geltend gemacht, sein Aufgabenbereich sei nie klar definiert worden, und er habe sein Bestes getan. Zudem kritisierte er die Staatsanwaltschaft, die während sechs Jahren unnötig viele Untersuchungshandlungen vorgenommen habe. Das Bundesgericht liess diese Argumente jedoch nicht gelten – teils weil sie bereits vor der kantonalen Instanz hätten vorgebracht werden müssen, teils weil sie inhaltlich nicht überzeugten. Der Betriebsleiter muss nun auch die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von 3'000 Franken tragen.

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Urteilsnummer: 7B_1031/2024

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