Symbolbild

Professor erhält nur Teile des internen Untersuchungsberichts

Ein Genfer Forschungsinstitut verweigerte einem emeritierten Professor Einsicht in einen internen Bericht. Die Richter bestätigten, dass er nur jene Passagen erhält, die ihn persönlich betreffen.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Ein Professor, der jahrzehntelang an einem Genfer Institut für internationale Studien tätig war und das zuständige Departement insgesamt acht Jahre lang geleitet hatte, wollte Einsicht in einen internen Untersuchungsbericht erhalten. Das Institut hatte kurz vor dem Ende seines Vertrags eine externe Anwaltskanzlei mit einer sogenannten Klimaerhebung im Departement beauftragt. Der Bericht sollte die Stimmung unter den Mitarbeitenden erfassen – und beeinflusste offenbar auch die Entscheidung, ob der Vertrag des Professors verlängert werden würde. Das Institut lehnte die Verlängerung schliesslich ab.

Nachdem das Institut seine Einsichtsgesuche zurückgewiesen hatte, klagte der Professor vor dem Arbeitsgericht Genf. Er berief sich auf das Datenschutzgesetz, das jeder Person das Recht gibt, Auskunft über die sie betreffenden Personendaten zu verlangen. Das erstinstanzliche Gericht verpflichtete das Institut zur Herausgabe mehrerer Berichtsteile. Die Berufungskammer schränkte den Zugang jedoch weiter ein: Der Professor erhielt lediglich den einleitenden Teil mit der Beschreibung des Untersuchungsauftrags sowie einzelne Absätze aus der Schlussfolgerung, in denen er namentlich oder erkennbar erwähnt wird.

Vor dem höchsten Gericht argumentierte der Professor, ihm müsse der gesamte Bericht zugänglich gemacht werden, notfalls in einer geschwärzten Fassung. Die Richter wiesen dies ab. Der Kern des Problems: Der Bericht enthält nicht nur Daten über den Professor, sondern auch Aussagen von Kolleginnen und Kollegen, denen der Untersuchungsanwalt ausdrücklich Anonymität und Vertraulichkeit zugesichert hatte. Da der Professor das Departement und seine Mitarbeitenden gut kannte, hätte er die Aussagen trotz geschwärzter Namen den jeweiligen Personen zuordnen können. Deren Interesse am Schutz ihrer Aussagen überwiege das Interesse des Professors an vollständiger Einsicht.

Ebenfalls abgewiesen wurde der Vorwurf, das Verfahren sei unfair gewesen, weil der Professor den Bericht während des Prozesses nicht einsehen durfte. Die Richter hielten fest: Hätte man ihm bereits während des Verfahrens Zugang gewährt, wäre der eigentliche Streitgegenstand – nämlich die Frage, welche Daten ihm zustehen – hinfällig geworden. Der Professor muss die Verfahrenskosten von 1000 Franken tragen und dem Institut eine Entschädigung von 2000 Franken zahlen.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_504/2025

Zurück zur Hauptseite