Ein Mädchen aus dem Kanton Zürich wurde zu Beginn des Schuljahres 2025/2026 in eine dritte Klasse eingeteilt, in der es in der Halbklasse nur ein weiteres Mädchen gibt. Die Eltern protestierten gegen diese Zuteilung und verlangten, ihre Tochter in eine der drei anderen Klassen zu versetzen, wo die Geschlechterverteilung ausgewogener sei. Ausserdem machten sie geltend, die Klassenzusammensetzung benachteilige ihre Tochter, die unter einer Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche leidet und Sprachförderung benötigt.
Die Schulleitung hatte die Klassen nach pädagogischen Gesichtspunkten eingeteilt: Weil das Mädchen und eine Mitschülerin bereits in der zweiten Klasse erfolgreich gemeinsam gefördert worden waren, wurden die beiden auch in der dritten Klasse zusammen eingeteilt. Die Schule argumentierte, dass die Fördergemeinschaft der beiden Mädchen bewusst erhalten worden sei. Der Bezirksrat gab den Eltern zunächst recht und ordnete eine neue Klasseneinteilung an. Das Zürcher Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid jedoch auf und bestätigte die ursprüngliche Zuteilung.
Das Bundesgericht stützt nun das Verwaltungsgericht. Es hält fest, dass von den 43 Kindern, die in die dritte Klasse einzuteilen waren, fast doppelt so viele Jungen wie Mädchen waren – eine ausgewogene Geschlechterverteilung in allen vier Klassen war damit von vornherein nicht möglich. Die Schule durfte deshalb andere Kriterien stärker gewichten, namentlich die individuellen Förderbedürfnisse der Kinder. Dass die beiden Mädchen mit ähnlichem Förderbedarf gemeinsam in einer Klasse unterrichtet werden, sei sachlich begründet und entspreche den gesetzlichen Vorgaben.
Das Gericht weist auch den Vorwurf der Diskriminierung zurück. Die Tochter verbringt den Grossteil der Schulzeit – 21 von 29 Wochenlektionen – im Unterricht mit der kombinierten Gesamtklasse, in der fünf weitere Mädchen sind. Zudem wird die Klassenzuteilung zu Beginn des nächsten Schuljahres ohnehin neu vorgenommen. Weder eine unzumutbare Benachteiligung noch eine Verletzung des Gleichstellungsgebots sei erkennbar. Die Eltern müssen die reduzierten Gerichtskosten von 800 Franken bezahlen.