Die Volksinitiative «Für eine Schweiz, die sich engagiert (Bürgerdienstinitiative)» wollte den Artikel 59 der Bundesverfassung ändern und einen allgemeinen Dienst zugunsten der Gemeinschaft und der Umwelt einführen – für alle Schweizerinnen und Schweizer. Bundesrat und Parlament empfahlen die Initiative zur Ablehnung. Am 30. November 2025 wurde sie mit 84,15 Prozent Nein-Stimmen und von sämtlichen Kantonen verworfen.
Noch vor der Abstimmung reichten mehrere Initiativmitglieder und eine Vereinigung, die die Initiative unterstützte, beim Waadtländer Staatsrat Beschwerden ein. Sie warfen der Bundeskanzlei und dem zuständigen Bundesrat vor, die Ziele der Initiative in der offiziellen Abstimmungsbroschüre und in öffentlichen Auftritten falsch dargestellt zu haben. Der Staatsrat trat auf die Beschwerden nicht ein, weil die gerügten Punkte über den kantonalen Zuständigkeitsbereich hinausgingen. Daraufhin zogen die Initianten ans Bundesgericht – insgesamt mit drei separaten Eingaben, die nun gemeinsam beurteilt wurden.
Nach der deutlichen Abstimmungsniederlage zogen die Beschwerdeführer ihre ursprüngliche Forderung nach Annullierung des Urgangs zurück. Sie verlangten aber weiterhin, dass das Gericht die behaupteten Unregelmässigkeiten in der Informationskampagne offiziell feststellt. Das Bundesgericht lehnte auch das ab: Eine solche Feststellung sei nur dann sinnvoll, wenn das Urteil eine grundsätzliche Bedeutung für künftige Abstimmungen hätte. Da sich die Rügen ausschliesslich auf den konkreten Abstimmungsgegenstand bezogen, fehle dieser Bezug. Zudem seien die gerügten Fragen – etwa die Pflicht zur objektiven Information – bereits im Gesetz geregelt und bedürften keiner richterlichen Klärung.
Das Gericht hielt ausserdem fest, dass Erklärungen des Bundesrats und der Bundeskanzlei zu Abstimmungen grundsätzlich nicht vor Bundesgericht angefochten werden können – es sei denn, es gebe aussergewöhnliche Umstände, die eine nachträgliche Überprüfung rechtfertigen. Solche Umstände lagen hier nicht vor: Das Ergebnis mit einem Nein-Anteil von über 84 Prozent lasse keinen Zweifel daran, dass selbst allfällige Informationsmängel das Resultat nicht beeinflusst hätten. Die Initianten müssen die Gerichtskosten von 1500 Franken gemeinsam tragen.