Symbolbild

Verdächtiger Geldwäscher bleibt in Untersuchungshaft

Ein Beschuldigter, dem Geldwäscherei für eine kriminelle Organisation vorgeworfen wird, bleibt in Haft. Die Richter sehen weiterhin Verdunkelungsgefahr.

Publikationsdatum: 12. August 2026

Ein albanischstämmiger Mann sitzt seit September 2024 in Untersuchungshaft. Er wird verdächtigt, als Mitglied oder Unterstützer einer kriminellen Organisation jahrelang Erlöse aus dem Drogenhandel eingesammelt, transportiert und über ein Luzerner Reisebüro in den Kosovo transferiert zu haben. Der Gesamtbetrag der mutmasslich verschobenen Gelder beläuft sich auf mehrere Millionen Franken. Die Bundesanwaltschaft führt das Verfahren, das neben dem Beschuldigten noch weitere Personen betrifft.

Der Beschuldigte wehrte sich gegen die Verlängerung seiner Haft und verlangte die sofortige Freilassung, allenfalls unter Auflagen wie etwa einem Kontaktverbot. Er bestritt, dass eine konkrete Gefahr bestehe, er könnte Zeugen oder Mitbeschuldigte beeinflussen. Das Bundesstrafgericht wies seine Beschwerde ab – und auch das Bundesgericht bestätigt nun: Die Haft bleibt rechtmässig. Es bestehe nach wie vor die konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte in Freiheit Absprachen mit weiteren Tatbeteiligten treffen oder Zeugen beeinflussen könnte. Zahlreiche Ermittlungsschritte seien noch nicht abgeschlossen, darunter die Auswertung sichergestellter Unterlagen sowie geplante Einvernahmen.

Die Richter halten fest, dass die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen nicht ausreichen würden, um eine Einflussnahme wirksam zu verhindern. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie ein Kontaktverbot den Beschuldigten daran hindern sollte, telefonisch oder über digitale Kanäle mit Beteiligten in der Schweiz oder im Ausland – etwa in Albanien – in Verbindung zu treten. Zudem hätten die Ermittlungen zuletzt neue Hinweise ergeben, die auf eine möglicherweise bedeutendere Rolle des Beschuldigten hindeuten als bisher angenommen.

Teilweise Recht erhält der Beschuldigte jedoch in einem Nebenpunkt: Das Bundesstrafgericht hatte sein Gesuch um einen kostenlosen Rechtsbeistand zu Unrecht abgewiesen, ohne dies ausreichend zu begründen. Das Bundesgericht hebt diesen Teil des Entscheids auf und weist die Sache zur erneuten Prüfung zurück. Das Bundesstrafgericht muss nun untersuchen, ob der Beschuldigte tatsächlich mittellos ist und deshalb Anspruch auf einen unentgeltlichen Anwalt hat.

Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_381/2025

Zurück zur Hauptseite