Symbolbild

Mieter muss seine Wohnung verlassen und darf nicht zurück

Ein Mieter wurde aus seiner Zürcher Wohnung ausgewiesen. Sein Versuch, das Urteil anzufechten, scheiterte an formalen Hürden.

Publikationsdatum: 11. August 2026

Das Bezirksgericht Zürich hatte den Mieter Ende 2025 verurteilt, seine 2,5-Zimmer-Wohnung sofort zu räumen und dem Vermieter zurückzugeben. Das Stadtammannamt wurde angewiesen, diese Ausweisung auf Verlangen des Vermieters zu vollstrecken. Der Mieter legte dagegen Berufung beim Zürcher Obergericht ein, das seinen Fall jedoch im März 2026 abwies und das ursprüngliche Urteil bestätigte. Auch ein Gesuch um kostenlose Rechtshilfe für das Berufungsverfahren lehnte das Obergericht ab.

Daraufhin wandte sich der Mieter ans Bundesgericht. Dieses trat im Mai 2026 auf seine Eingabe gar nicht erst ein, weil die Begründung den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügte. Im Juni 2026 versuchte der Mieter, dieses Bundesgerichtsurteil nachträglich überprüfen zu lassen. Er argumentierte, das Gericht habe zahlreiche Dokumente, Polizeirapporte und Eingaben nicht berücksichtigt – darunter Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation, zur Schadenshöhe und zur Verhältnismässigkeit der fristlosen Kündigung.

Das Bundesgericht wies diesen Antrag nun ab. Es hielt fest, dass eine solche nachträgliche Überprüfung nur in eng begrenzten gesetzlichen Ausnahmefällen möglich ist – etwa wenn das Gericht ein Aktenstück schlicht übersehen hat. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht die Beschwerde des Mieters jedoch gar nicht inhaltlich geprüft, sondern sie aus formalen Gründen zurückgewiesen. Deshalb könne dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es hätte inhaltliche Tatsachen berücksichtigen müssen. Eine blosse Unzufriedenheit mit der Würdigung von Beweisen oder rechtlichen Einschätzungen genügt für eine solche Überprüfung nicht.

Der Mieter muss nun die Gerichtskosten von 1'000 Franken tragen. Sein Gesuch um kostenlose Rechtshilfe wurde ebenfalls abgelehnt, da sein Anliegen von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Das Bundesgericht machte den Mieter zudem darauf aufmerksam, dass weitere Eingaben in dieser Sache künftig unbeantwortet bleiben werden.

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Urteilsnummer: 4F_21/2026

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