Eine Aktiengesellschaft, die sich in Liquidation befindet, stritt sich vor Gericht mit einer anderen Firma. Um die Kosten des Verfahrens nicht selbst tragen zu müssen, beantragte sie beim Genfer Zivilgericht sogenannte unentgeltliche Rechtspflege – das heisst, der Staat übernimmt die Gerichtskosten für Parteien, die sich das Verfahren nicht leisten können. Das Genfer Gericht lehnte diesen Antrag am 19. Juni 2026 ab.
Die Gesellschaft wandte sich daraufhin direkt an das Bundesgericht und focht den Entscheid an. Gleichzeitig beantragte sie, das Verfahren mit zwei weiteren hängigen Fällen zusammenzulegen, und verlangte auch für das Bundesgerichtsverfahren selbst Unterstützung bei den Kosten.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde jedoch nicht ein. Der Grund: Die Gesellschaft hatte den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Gegen den Entscheid des erstinstanzlichen Genfer Gerichts wäre zunächst eine kantonale Rechtsmittelinstanz zuständig gewesen – und erst danach hätte das Bundesgericht angerufen werden können. Dieser Schritt wurde übersprungen, weshalb das Bundesgericht die Eingabe als offensichtlich unzulässig beurteilte. Auch der Antrag auf Zusammenlegung der Verfahren und der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurden damit gegenstandslos.
Da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um Kostenunterstützung für das Bundesgerichtsverfahren abgelehnt. Die Gesellschaft muss die Gerichtskosten von 1000 Franken selbst tragen.