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Ehefrau scheitert mit Antrag auf Aufrechterhaltung der Scheidungspause

Ein Ehepaar streitet über die Zuständigkeit im Scheidungsverfahren. Die Ehefrau wollte das Verfahren weiter auf Eis legen – ohne Erfolg.

Publikationsdatum: 11. August 2026

Ein Ehepaar, das 2011 geheiratet hat und zwei Kinder hat, streitet seit Jahren darüber, wo und wie ihre Ehe geschieden werden soll. Der Ehemann leitete im November 2021 ein Scheidungsverfahren in Prag ein, die Ehefrau reichte kurz darauf eine eigene Scheidungsklage beim Kantonsgericht Zug ein. Dieses Verfahren wurde vorläufig gestoppt, während das tschechische Verfahren lief.

Im weiteren Verlauf beantragte der Ehemann beim Kantonsgericht Zug, zumindest die Frage des Sorgerechts und der Kindesbelange separat zu regeln, ohne das gesamte Scheidungsverfahren abzuwarten. Das Kantonsgericht lehnte dies zunächst ab. Das Zuger Obergericht hob diesen Entscheid jedoch auf und entschied, dass das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder für die Regelung der Kindesbelange zuständig sei. Zudem müssten nach tschechischem Recht die Kindesbelange zuerst in einem eigenen Verfahren geregelt werden, bevor über die Scheidung selbst entschieden werden dürfe.

Gegen dieses Urteil des Obergerichts wehrte sich die Ehefrau und verlangte, das gesamte Scheidungsverfahren weiterhin vollständig auf Eis zu legen. Doch ihre Eingabe scheiterte bereits an formalen Hürden: Sie legte nicht dar, warum ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht wiedergutzumachender rechtlicher Nachteil entstehe – eine notwendige Voraussetzung, damit das Bundesgericht überhaupt auf eine solche Zwischenbeschwerde eintreten kann.

Zudem gilt bei Entscheiden über die Sistierung eines Verfahrens eine strenge Begründungspflicht: Es dürfen nur klar formulierte Verfassungsverletzungen gerügt werden. Die Ehefrau beschränkte sich jedoch auf allgemeine Kritik am Urteil, ohne konkrete Verfassungsrügen zu erheben. Das Bundesgericht trat deshalb auf ihre Eingabe nicht ein und auferlegte ihr die Gerichtskosten von 1'500 Franken.

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Urteilsnummer: 5A_676/2026

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