Der heute rund 60-jährige Landwirt aus dem Kanton St. Gallen verlor seinen Führerausweis erstmals im Mai 2018, als er mit einer Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille am Steuer erwischt wurde. Ein medizinisches Gutachten stellte kurz darauf einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch fest, woraufhin ihm das Strassenverkehrsamt den Ausweis auf unbestimmte Zeit entzog. Dieser sogenannte Sicherungsentzug gilt so lange, bis die betroffene Person ihre Fahreignung durch ein Gutachten nachweist.
Trotz des Entzugs lenkte der Landwirt in den folgenden Jahren mehrfach Fahrzeuge – darunter Traktoren und Personenwagen – ohne gültigen Führerausweis und teilweise in angetrunkenem Zustand. Jede dieser Widerhandlungen zog eine längere Sperrfrist nach sich: zunächst drei Monate, dann zwölf, dann 24 Monate. Im Dezember 2022 fuhr er erneut betrunken und ohne Ausweis, was zu einer Verurteilung mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen führte. Das Strassenverkehrsamt verhängte daraufhin im September 2023 eine Sperrfrist für immer, beziehungsweise mindestens für fünf Jahre.
Der Landwirt wehrte sich gegen diese Entscheidung und argumentierte unter anderem, er sei beruflich auf das Führen landwirtschaftlicher Fahrzeuge angewiesen. Zudem machte er geltend, die lebenslange Sperrfrist verstosse gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Bundesgericht wies diese Argumente ab. Es hielt fest, dass das Gesetz bei wiederholten schweren Verstössen eine Mindestdauer vorschreibt, die auch aus beruflichen Gründen nicht unterschritten werden darf. Die Gleichbehandlungsrüge liess das Gericht ebenfalls nicht gelten: Auch bei Personen ohne Sicherungsentzug hätte die Widerhandlung vom Dezember 2022 unter den gegebenen Umständen zu einer dauerhaften Sperre geführt.
Das Gericht bestätigte zudem, dass sich die Sperrfrist auf alle Fahrzeugkategorien erstreckt, einschliesslich land- und forstwirtschaftlicher Fahrzeuge. Da der Landwirt nie ein Gutachten vorgelegt hatte, das seine Fahreignung belegt, blieb der ursprüngliche Sicherungsentzug in vollem Umfang bestehen. Eine Ausnahme für Traktoren oder andere Landwirtschaftsfahrzeuge war damit nicht möglich. Der Landwirt muss zudem die Gerichtskosten von 3000 Franken tragen.