Eine 1966 geborene Deutsche lebte von 1991 bis 1998 in der Schweiz und arbeitete dort als Pflegefachfrau. Danach zog sie nach Deutschland zurück, arbeitete aber weiterhin als Grenzgängerin in der Schweiz. Ab Juli 1999 war sie wegen Rückenproblemen vollständig arbeitsunfähig. Die Schweizer Invalidenversicherung sprach ihr nach einem langen Verfahren rückwirkend ab September 2017 eine ganze IV-Rente von 557 Franken pro Monat zu, zuzüglich einer Kinderrente.
Die Frau war mit der Berechnung der Rente nicht einverstanden und wehrte sich dagegen. Sie argumentierte, dass in ihrem individuellen Beitragskonto – einem Register, das die AHV-Beiträge einer Person erfasst und die Grundlage für die Rentenberechnung bildet – Einträge fehlten oder falsch seien. Das Bundesverwaltungsgericht korrigierte zwar zwei Monate (Mai 2003 und Januar 2004), bestätigte aber die Rentenhöhe insgesamt, weil die Korrekturen keinen Einfluss auf den massgebenden Schwellenwert hätten.
Das Bundesgericht kommt nun zu einem anderen Schluss für das Jahr 2002. Es stellt fest, dass mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der EU am 1. Juni 2002 neue Regeln für die Beitragspflicht galten. Ab diesem Datum hätten die tatsächlich ausbezahlten IV-Taggelder von Juni bis Dezember 2002 als Erwerbseinkommen ins Beitragskonto eingetragen werden müssen – und nicht erst ab Januar 2003, wie die Behörden angenommen hatten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte diese Frage offengelassen und damit Bundesrecht verletzt.
Das Bundesgericht hebt deshalb das frühere Urteil sowie die Rentenverfügung auf und weist den Fall zur neuen Berechnung an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurück. Diese muss nun prüfen, ob sich durch die korrekte Erfassung der Beiträge aus dem Jahr 2002 eine höhere Rente ergibt. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt die IV-Stelle.