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Russischer Staatsbürger erhält kein Visum für die Schweiz

Ein Russe wollte ein Schweizer Visum erstreiten – ohne Erfolg. Die Richter lehnten seinen Antrag auf Neubeurteilung ab.

Publikationsdatum: 11. August 2026

Ein russischer Staatsbürger hatte bei der Schweizer Botschaft in Moskau ein Schengen-Visum beantragt. Das Staatssekretariat für Migration wies seinen Einspruch gegen die Ablehnung im Januar 2026 ab. Dagegen klagte er beim Bundesverwaltungsgericht – und verlangte gleichzeitig, dass sämtliche Richterinnen und Richter der zuständigen Abteilung wegen angeblicher Befangenheit abgelöst werden sollten.

Das Bundesverwaltungsgericht wies dieses Befangenheitsbegehren als offensichtlich unzulässig zurück. Auch das Bundesgericht trat im April 2026 auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht ein, weil in Visumsfragen grundsätzlich kein Beschwerderecht ans Bundesgericht besteht – ausser für Personen, die unter das Freizügigkeitsabkommen mit der EU fallen. Als russischer Staatsangehöriger gehört der Mann nicht zu diesem Personenkreis.

Daraufhin verlangte der Betroffene eine Überprüfung dieses Bundesgerichtsurteils. Er warf der zuständigen Bundesrichterin vor, das Recht falsch angewendet, wichtige Urteile des Europäischen Gerichtshofs ignoriert und ihn wegen seiner russischen Staatsangehörigkeit diskriminiert zu haben. Ausserdem beantragte er, das Verfahren solle einer anderen Abteilung des Bundesgerichts übertragen werden.

Das Bundesgericht wies all diese Anträge ab. Es hielt fest, dass eine Überprüfung eines früheren Urteils nur in eng begrenzten gesetzlichen Ausnahmefällen möglich ist – etwa bei Verfahrensfehlern oder übersehenen Tatsachen. Der Vorwurf einer falschen Rechtsanwendung reicht dafür nicht aus. Auch die pauschale Behauptung einer Diskriminierung wegen der Nationalität genüge nicht, um eine Befangenheit glaubhaft zu machen. Das Gesuch wurde ohne weitere Verfahrensschritte abgewiesen; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

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Urteilsnummer: 2F_13/2026

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