Im Februar 2018 schloss eine Immobiliengesellschaft mit drei Geschwistern einen Kaufvertrag über ein Grundstück in der Waadtländer Gemeinde U. ab. Der vereinbarte Preis betrug 2,292 Millionen Franken. Grundlage des Geschäfts war ein neuer kommunaler Zonenplan, der das bis dahin nicht bebaubare Land in eine Wohnzone umwidmen sollte. Der Vertrag enthielt eine Klausel, wonach der Kauf hinfällig würde, falls dieser neue Zonenplan nicht bis spätestens Ende Juni 2020 in Kraft träte.
Die Immobiliengesellschaft plante auf dem Grundstück zwei Wohnhäuser mit je sechs Wohnungen und einer Tiefgarage. Sie investierte bereits erhebliche Mittel in Architektenleistungen und reichte ein Baugesuch ein. Im Januar 2020 bezahlte sie den Kaufpreis vollständig und wurde als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen – in der Annahme, der neue Zonenplan sei gültig in Kraft getreten.
Im April 2020 hob das Bundesgericht den neuen Zonenplan jedoch vollständig auf, weil die Gemeinde bei der Festlegung der Bauzonen das Bundesrecht nicht eingehalten hatte. Das Grundstück fiel damit zurück in die alte, nicht bebaubare Zone von 1972. Die Immobiliengesellschaft verlangte daraufhin die Rückabwicklung des Kaufs und die Rückerstattung des gesamten Kaufpreises. Die Geschwister wehrten sich dagegen und argumentierten, der Zonenplan sei zumindest zeitweise in Kraft gewesen.
Die Waadtländer Gerichte gaben der Immobiliengesellschaft recht, und das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid nun. Es stellte fest, dass der Vertrag unter der Bedingung stand, dass das Grundstück dauerhaft und tatsächlich bebaubar sein würde – was nicht eingetreten ist. Massgeblich war dabei unter anderem die Aussage des Vaters der Geschwister, der die Verhandlungen geführt hatte: Sei das Land bebaubar, werde bezahlt; sei es das nicht, sei der Kaufvertrag hinfällig. Da die Bedingung nicht erfüllt wurde, müssen die drei Geschwister der Immobiliengesellschaft den Kaufpreis von 2,292 Millionen Franken zurückzahlen und das Grundstück zurücknehmen.