Ein Franzose mit einem Abschluss in Elektrotechnik und Informatik arbeitete in Frankreich als Verantwortlicher für Elektrizität in einem Kernkraftwerk. Im Juni 2023 beantragte er beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), seine Berufserfahrung als gleichwertig mit dem eidgenössischen Fachausweis als Operator einer Kernenergieanlage anerkennen zu lassen. Er legte dabei zwei Praktikumszertifikate aus dem Jahr 2015 vor, die Kurse von 35 und 28 Stunden im Nuklearbereich belegten.
Das SBFI lehnte den Antrag im Januar 2025 ab. Es stellte fest, dass die französischen Diplome des Mannes den Bereich Elektrizität betrafen und kein vergleichbarer Abschluss im Nuklearbereich vorlag. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung im November 2025: Der eidgenössische Fachausweis sei keine Voraussetzung für die Ausübung des Berufs als Kernanlagenoperator in der Schweiz, weshalb die europäischen Regeln zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen nicht anwendbar seien. Massgeblich sei allein das Schweizer Recht.
Die Bundesrichter bestätigten diesen Entscheid nun vollumfänglich. Sie hielten fest, dass die einschlägige Verordnungsbestimmung zwar eine Anerkennung ausländischer Diplome ermögliche, jedoch keinen Ersatz durch blosse Berufserfahrung vorsehe. Wer den eidgenössischen Fachausweis anstrebt, muss eine abgeschlossene Ausbildung auf vergleichbarem Niveau nachweisen – nicht nur praktische Erfahrung. Der Franzose verfügt zwar möglicherweise über genug Praxis, um zur eidgenössischen Prüfung zugelassen zu werden, doch das allein genügt nicht für eine Gleichwertigkeitsanerkennung.
Auch die weiteren Rügen des Mannes – er hatte unter anderem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Befangenheit des Gerichts geltend gemacht – wiesen die Richter zurück. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei korrekt durchgeführt worden; die Mitwirkung der Gerichtsschreiberin an Instruktion und Urteil entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Der Franzose muss die Verfahrenskosten von 1000 Franken selbst tragen; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgelehnt.