Ein in Lausanne wohnhaftes deutsches Ehepaar hatte 2021 vor einem Gericht in Kinshasa eine junge Kongolesin adoptiert, die damals knapp 19 Jahre alt war. Kurz darauf beantragten die Eheleute für ihre Adoptivtochter eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Die Behörden des Kantons Waadt wurden jedoch misstrauisch und liessen die Adoptionsdokumente überprüfen. Dabei stellte sich heraus, dass das Geburtsattest der jungen Frau nicht gültig war: Das Gesundheitszentrum, das ihre Geburt im Jahr 2002 bescheinigt haben soll, existierte damals gar nicht.
Die Schweizer Behörden verweigerten die Aufenthaltsbewilligung. Das Ehepaar und die Adoptivtochter zogen vor das Waadtländer Kantonsgericht – ohne Erfolg. Daraufhin gelangten sie ans höchste Gericht der Schweiz. Dieses bestätigte nun die Ablehnung.
Die Richter stellten fest, dass die in Kongo ausgesprochene Adoption in der Schweiz nicht anerkannt werden kann. Nach Schweizer Recht muss eine ausländische Adoption entweder im Heimat- oder im Wohnsitzstaat der Adoptiveltern ausgesprochen worden sein. Da das Ehepaar in der Schweiz wohnt und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wäre dafür die Schweiz oder Deutschland zuständig gewesen – nicht die Demokratische Republik Kongo, wo die Adoptivtochter lebte. Damit fehlt die rechtliche Grundlage für einen Familiennachzug.
Zusätzlich hielten die Richter fest, dass auch ein Rechtsmissbrauch vorliege. Die Adoption war kurz vor dem 21. Geburtstag der jungen Frau erfolgt – jenem Alter, ab dem ein Anspruch auf Familiennachzug nach dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit der EU erlischt. Zudem hatten die Adoptiveltern seit über dreissig Jahren in der Schweiz gelebt, ohne dass eine echte familiäre Beziehung zur Adoptivtochter bestanden hätte: Die Adoptivmutter war seit mehr als zehn Jahren nicht mehr in den Kongo gereist, und die junge Frau war noch nie in der Schweiz gewesen. Als Hauptmotiv für die Adoption nannten die Beteiligten selbst eine bessere Zukunft in der Schweiz.