Eine Frau hatte gegen ein Urteil der Genfer Sozialversicherungskammer in einem Krankenkassenstreit Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht. Das Gericht verlangte von ihr einen Kostenvorschuss von 500 Franken. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also darum, von den Verfahrenskosten befreit zu werden – wurde abgelehnt. Gleichzeitig erhielt sie eine letzte, nicht verlängerbare Frist von zehn Tagen, um den Betrag zu bezahlen.
Die entsprechende Verfügung wurde ihr per Einschreiben zugestellt. Da sie das Schreiben nicht abholte, wurde es am 1. Juli 2026 mit dem Vermerk «nicht retiré» ans Bundesgericht zurückgeschickt. Die Frau erklärte, sie sei am 30. Juni 2026 nach der Arbeit – sie hatte bis 18 Uhr gearbeitet – zur Post gegangen, habe dort aber festgestellt, dass die Öffnungszeiten für den Sommer angepasst worden waren: Das Postbüro schloss nun um 18 Uhr statt wie bisher um 18.30 Uhr.
Das Bundesgericht liess diese Erklärung nicht gelten. Nach geltendem Recht gilt ein eingeschriebenes Schreiben spätestens sieben Tage nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt – unabhängig davon, ob es tatsächlich abgeholt wurde. Der erste Zustellversuch erfolgte am 23. Juni 2026, weshalb die Verfügung rechtlich als am 30. Juni 2026 empfangen gilt. Die zehntägige Frist lief damit am 10. Juli 2026 ab. Da der Kostenvorschuss bis dahin nicht bezahlt wurde, konnte das Gericht auf die Beschwerde nicht eintreten.
Das Gericht hielt fest, dass die Frau nach Einreichung ihrer Beschwerde damit rechnen musste, Post vom Bundesgericht zu erhalten. Sie wäre deshalb verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass sie ihre Korrespondenz regelmässig entgegennehmen kann – notfalls durch eine Drittperson. Auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise.