Eine GmbH reichte im November 2025 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen eine Bank ein und forderte rund 10'300 Franken. Im Verlauf des Verfahrens beanstandete die GmbH, dass ihr das Bezirksgericht keine vollständige Einsicht in die Akten gewähre. Sie wandte sich deshalb im Mai 2026 ans Zürcher Obergericht und verlangte, das Bezirksgericht sei anzuweisen, ihr sofort sämtliche Unterlagen – inklusive Aktenverzeichnis und Protokoll der Hauptverhandlung vom März 2026 – zuzustellen.
Das Obergericht wies diese Beschwerde im Juni 2026 ab. Es sah keine unzulässige Verzögerung oder Verweigerung durch das Bezirksgericht. Die GmbH liess es dabei nicht bewenden und gelangte noch im selben Monat ans Bundesgericht.
Dort scheiterte sie jedoch bereits an einer formalen Hürde: Ihre Eingabe genügte den Anforderungen nicht, die an eine Beschwerde ans Bundesgericht gestellt werden. Eine solche Beschwerde muss klar und ausreichend begründet sein – das war hier offensichtlich nicht der Fall. Das Bundesgericht trat deshalb gar nicht erst auf die Beschwerde ein, ohne sie inhaltlich zu prüfen.
Die GmbH muss die Gerichtskosten von 800 Franken selbst tragen. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.