Ein Mann aus dem Kanton Zug reichte Ende November und Ende Dezember 2025 mehrere Strafanzeigen sowie Aufsichtsbeschwerden gegen zwei Staatsanwälte bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zug ein. Er warf einer Staatsanwältin systematische Ungleichbehandlung vor und beantragte deren Ausstand. Zudem kritisierte er die Verfahrensführung eines Staatsanwalts in einem ihn betreffenden Strafverfahren. Die Oberstaatsanwaltschaft leitete die Aufsichtsbeschwerden zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zug weiter.
Das Obergericht trat auf die Aufsichtsbeschwerden nicht ein, weil der Mann die gesetzliche Frist von zehn Tagen ab Kenntnis des Beschwerdegrundes nicht eingehalten hatte. Zudem auferlegte es ihm die Verfahrenskosten. Dagegen wandte sich der Mann ans höchste Gericht und verlangte, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur inhaltlichen Beurteilung zurückzuweisen. Er rügte unter anderem, das Obergericht habe seine Eingabe nicht sorgfältig gelesen und sei zu formalistisch vorgegangen.
Die Bundesrichter wiesen die Eingabe ab, soweit sie darauf eintraten. Sie hielten fest, dass die strikte Anwendung von Verfahrensfristen keinen übertriebenen Formalismus darstellt, sondern im Interesse der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit gerechtfertigt ist. Auch die Rüge, das Obergericht hätte ihm vor seinem Entscheid Gelegenheit geben müssen, sich zur Fristfrage zu äussern, liessen die Richter nicht gelten: Der Mann hätte bereits in seiner ursprünglichen Eingabe darlegen können, weshalb er die Frist seiner Ansicht nach eingehalten habe.
Ebenso wenig überzeugten die weiteren Vorbringen des Mannes. Das Gericht stellte fest, dass seine Kritik an der Verfahrensführung des Staatsanwalts durchaus als Aufsichtsbeschwerde gegen diesen verstanden werden durfte – entgegen seiner Behauptung, er habe den Staatsanwalt lediglich als Beispiel erwähnt. Die Gerichtskosten von 3000 Franken gehen zu seinen Lasten.