Das Kantonsgericht St. Gallen hatte den Beschuldigten wegen Drohung, sexueller Belästigung, missbräuchlicher Nutzung eines Kommunikationsmittels sowie eines Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Gleichzeitig wurde er vom Vorwurf der üblen Nachrede freigesprochen. Als Strafe erhielt er eine bedingte Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30 Franken – zusätzlich zu einer bereits früher ausgesprochenen Geldstrafe – sowie eine Busse von 300 Franken. Das Gericht stellte zudem fest, dass das Verfahren zu lange gedauert hatte.
Der Verurteilte wehrte sich gegen dieses Urteil und verlangte unter anderem, dass der Fall neu beurteilt werden solle – und zwar ohne Beteiligung eines bestimmten Richters am Kantonsgericht, dem er Befangenheit vorwarf. Er brachte zudem vor, sein Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt worden: Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt, die Akten nicht ordentlich geführt und Protokolle fehlerhaft erstellt worden.
Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. Der Grund: Der Verurteilte habe seine Kritik nicht ausreichend begründet. Wer vor Bundesgericht ein Urteil anfechten will, muss konkret darlegen, welche Rechtsfehler das vorinstanzliche Gericht begangen hat. Der Beschuldigte beschränkte sich jedoch weitgehend auf allgemeine Vorwürfe, ohne sich mit den Erwägungen des Kantonsgerichts im Detail auseinanderzusetzen. Auch der Einwand, der Richter hätte wegen Befangenheit ausgeschlossen werden müssen, war nicht hinreichend belegt.
Ebenfalls keinen Erfolg hatte das Argument, die Verfahrenskosten hätten wegen der zu langen Verfahrensdauer reduziert werden müssen. Eine solche Reduktion käme laut Bundesgericht nur dann in Frage, wenn die Verzögerung so gravierend gewesen wäre, dass das Verfahren hätte eingestellt werden müssen – was hier nicht der Fall war. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Eingabe von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Verurteilte muss Gerichtskosten von 500 Franken tragen.