Ein 1991 geborener Mann aus dem Kanton Genf bezog seit 2018 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung, weil er wegen Beschwerden am rechten Knie nur noch zu 50 Prozent arbeitsfähig war. Im Juni 2021 beantragte er eine Überprüfung seiner Rente mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Sein behandelnder Orthopäde bestätigte dies: Er schätzte die Arbeitsfähigkeit seines Patienten auf höchstens 20 Prozent und sah keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten mehr.
Die IV-Stelle Genf liess daraufhin ein umfangreiches medizinisches Gutachten erstellen. Die beauftragten Experten kamen zum gegenteiligen Schluss: Der Mann sei in seinem angestammten Beruf als kaufmännischer Angestellter vollständig arbeitsfähig. Gestützt darauf strich die IV-Stelle die Rente per Oktober 2023 vollständig. Das Genfer Kantonsgericht hob diesen Entscheid auf und ordnete an, die Rente auf Basis einer 20-prozentigen Arbeitsfähigkeit neu zu berechnen – es zweifelte an der Aussagekraft des Gutachtens, weil der Experte nicht erklärt hatte, weshalb die Arbeitsfähigkeit gegenüber 2019 gestiegen sein soll.
Die Bundesrichter sehen das anders. Sie halten fest, dass allein der Widerspruch zwischen dem Gutachten und der früheren Einschätzung des IV-Arztes nicht ausreicht, um das Gutachten vollständig zu verwerfen. Gleichzeitig genügt aber auch der Bericht des behandelnden Orthopäden nicht, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustands rechtsgenüglich zu belegen. In dieser Situation hätte das Kantonsgericht nicht einfach dem behandelnden Arzt folgen dürfen, sondern hätte ein neues orthopädisches Gutachten anordnen müssen.
Das Bundesgericht hebt deshalb sowohl den kantonalen Entscheid als auch die ursprüngliche Verfügung der IV-Stelle auf und weist den Fall an die IV-Stelle zurück. Diese muss nun weitere medizinische Abklärungen vornehmen und danach neu entscheiden. Die Verfahrenskosten von 800 Franken trägt der IV-Bezüger.