Ein Mann wurde vom Bezirksgericht Hinwil schuldig gesprochen, weil er ausserhalb konzessionierter Spielbanken Glücksspiele angeboten hatte. Er erhielt eine Busse von 45'000 Franken. Während des Verfahrens hatte er insgesamt 421 Tage in Haft verbracht. Das Gesetz sieht vor, dass eine solche Verwaltungsbusse höchstens durch 90 Tage Haft abgegolten werden kann – danach gilt die Busse als vollständig bezahlt.
Das Zürcher Obergericht rechnete die Haft jedoch anders: Es zog zunächst 331 Hafttage direkt von der Busse ab und rechnete dann nochmals 90 Tage an. So kam es auf eine reduzierte Busse von 35'070 Franken, von der ein Restbetrag von über 32'000 Franken noch zu bezahlen sein sollte. Der Verurteilte wehrte sich dagegen und verlangte eine Entschädigung für die 331 Tage, die er zu Unrecht in Haft gebracht hatte.
Das Bundesgericht gab dem Mann recht. Es stellte klar: Gemäss dem anwendbaren Verwaltungsstrafrecht darf eine Busse wegen einer Übertretung in keinem Fall durch mehr als drei Monate Haft abgegolten werden – unabhängig davon, wie hoch die Busse ursprünglich war. Mit 90 Tagen Haft war die Busse von 45'000 Franken vollständig abgegolten. Die verbleibenden 331 Hafttage waren damit ungerechtfertigt. Zusätzlich hatte das Bundesgericht bereits früher festgestellt, dass acht dieser Hafttage sogar ausdrücklich rechtswidrig waren.
Das Obergericht muss nun neu entscheiden, wie hoch die Entschädigung für die 331 übermässigen Hafttage ausfällt – davon 323 Tage sogenannte Überhaft und acht Tage rechtswidrige Haft. Auch über eine Entschädigung für den persönlichen Aufwand, den der Mann im Verfahren hatte, muss das Obergericht neu befinden, da es diesen Punkt im ersten Urteil nicht begründet hatte. Das Bundesgericht selbst kann die Entschädigungshöhe nicht festlegen, da dies dem Ermessen der kantonalen Instanz obliegt.